Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis eines freien Handelsvertreters
Leitsatz (amtlich)
Abgrenzung Handelsvertreter/ Arbeitnehmer beim Verkaufsberater, dem die Betreuung von sog. "Shops" übertragen ist. Kontrolle der Leistung und Informationsaustausch mit dem Auftraggeber qualifizieren die Kommunikation nicht zur arbeitsrechtlichen Weisung. Maßgeblich ist für diese Tätigkeit die eingeräumte Zeithoheit.
Leitsatz (redaktionell)
Wer vertraglich eine Tätigkeit als Berater und Verkaufsförderer hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über die Nutzung von analogen und/oder digitalen Kabelfernsehprogrammen übernommen hat und dabei von ihm zu betreuende Shops innerhalb deren Öffnungszeiten zu besuchen hat, ist ein freier Handelsvertreter, wenn er keinem Weisungsrecht unterliegt und sich die Zeit frei einteilen kann.
Normenkette
HGB §§ 84, 84a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 22.08.2014; Aktenzeichen 1 Ca 10174/13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 - 1 Ca 10174/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen mit Wirkung zum 01.01.2008 abgeschlossene Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist und ob dieses durch Kündigung vom 20.11.2013 mit dem 31.05.2014 geendet hat.
Die Beklagte vertreibt unter anderem Verträge über die Nutzung von analogen und/oder digitalen Kabelfernsehprogrammen sowie Verträge über die Nutzung von schnellen Internetverbindungen an Endverbraucher. Sie vertreibt ihre Produkte auch über den Einzelhandel und über so genannte Vertriebspartner. Der 1977 geborene, ledige und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war für die Beklagte seit dem 01.01.2008 im Außendienst tätig und dort für so genannte Retail-Geschäftspartner der Beklagten zuständig.
Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien war ein Beratervertrag, in dem es auszugsweise heißt:
"§ 1
Leistungen des Beraters
(1) Der Berater erbringt für U die folgenden Dienst- und Beratungsleistungen:
a. Der Berater wird für U die Betreuung und Akquisition der Retail Vertriebspartner (Outlets), insbesondere von kleinen Retail-Partner, nachfolgend Vertriebspartner genannt, aber auch von Großmärkten wie M M und S durchzuführen. Der Berater wird dabei die von ihm zu betreuenden Vertriebspartner vor Ort aufsuchen.
b. Zu seinem Aufgabengebiet gehört ebenfalls die Durchführung von Schulungen der Verkäufer der jeweiligen Vertriebspartner bezüglich der Produkte der U und des für den Vertriebspartner eingerichteten Webtools, sowie die Supervision der Vertriebspartner, insbesondere auch im Hinblick auf die Erreichung der von U vorgegebenen Ziele.
c. Darüber hinaus wird der Berater Sorge tragen, dass den von ihm betreuten Vertriebspartnern die jeweils aktuellen Marketingmaterialien [Flyer, Plakate, Dealer Kit etc.] rechtzeitig zu Beginn eines Monats zur Verfügung stehen, sofern diese Materialien dem Berater seitens U mindestens vier Werktage vor Monatsbeginn bereitgestellt werden.
d. Der Berater wird die Schnittstelle zwischen U und dem Vertriebspartner bilden, den Informationsfluss sicherstellen und im Rahmen seiner Tätigkeit wöchentlich einen Bericht erstellen.
e. Der Berater nimmt zudem regelmäßig an den eingerichteten Teammeetings teil.
Für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben teilt U dem Berater noch das Aktionsgebiet schriftlich mit.
(2) Der Berater wird seine nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen persönlich erbringen. Ein Austausch in der Person des Leistungserbringers ist nicht zulässig.
(3) Die Abstimmung der strategischen Ausrichtung der Vertriebspartner-Betreuung erfolgt mit dem Manager Retail. An diesen erfolgt auch das generelle Reporting.
(4) Änderungen, Erweiterungen und/oder Ergänzungen der ursprünglichen Aufgaben durch U sind auch ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Beraters möglich, soweit dies dem Berater zuzumuten ist. Änderungen wird U dem Berater schriftlich mitteilen.
(5) Der Berater führt die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen freien Mitarbeiters in eigener unternehmerischer Verantwortung aus.
(6) Der Berater unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist nicht in die Arbeitsorganisation von U eingebunden. Es sind jedoch fachliche Vorgaben von U soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
(7) Der Berater wird als selbstständiger Unternehmer tätig. Er ist verpflichtet, seine Tätigkeit als Gewerbe anzumelden, soweit er nicht als Freiberufler tätig wird. Er ist ferner verpflichtet, die ihm obliegenden öffentlichen Abgaben und Steuern unmittelbar selber zu entrichten.
(8) Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Berater untersagt, unmittelbar oder mittelbar für Wettbewerbsunternehmen - dies sind insbesondere Kabel-TV-Anbieter sowie Telekommunikationsunternehmen oder Unternehmen, die Telekommunikationsdienste vertreiben und/oder vornehmen - tätig zu werde...