Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pause. Wechselschicht. Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
„Echte” Arbeitspausen im Sinne der §§ 4 S. 1 ArbZG, 14 Abs. 1 BMT-G II sind nicht nach § 14 Abs. 5 BMT-G II in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten.
Normenkette
BMT-G II § 14 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 2355/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.02.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 2355/97 – abgeändert.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Der Kläger ist seit dem 03.03.1981 als gemeindlicher Arbeiter bei der Beklagten in der Kläranlage B., S., beschäftigt. Die Arbeit wird im Drei-Schicht-Betrieb abgewickelt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages (Kopie Bl. 4 d. A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (im folgenden: BMT-G II). In § 14 Abs. 5 BMT-G II heißt es:
„Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.”
Bis April 1997 rechnete die Beklagte die Arbeitspausen des Klägers in dessen Arbeitszeit ein. Mit Zustimmung des Personalrats wurden die Arbeitszeit/Pausenzeiten ab dem 01.05.1997 gemäß dem Aushang vom 13.02.1997 (Kopie Bl. 6 f. d. A.) verändert. Danach sind nunmehr Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer festgelegt, die nicht mehr vergütet werden. Während der festgelegten Pausenzeit sind die Mitarbeiter von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt.
Mit seiner am 26.08.1997 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine Arbeitspausen in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit einzurechnen sind. Dies folgt nach seiner Ansicht aus § 14 Abs. 5 BMT-G II. Die Neuregelung der Beklagten verstoße gegen diese Vorschrift und sei auch nicht aufgrund des neuen Arbeitszeitgesetzes notwendig. Schließlich bedeute die Neuregelung eine Verschlechterung für ihn, weil er nun wöchentlich 2,5 Stunden länger im Betrieb bleiben müsse.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß seine Arbeitspausen innerhalb der Wechselschicht in die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit – zur Zeit 38,5 Stunden pro Woche – ohne Vergütungsabzüge einzurechnen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß die von ihr eingeführte Regelung nach Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes notwendig geworden sei, weil es hinsichtlich der Anrechnung von Arbeitspausen in die Arbeitszeit keine pauschale Ausnahmeregelung für Schichtbetriebe vorsehe, sondern eine solche nur aufgrund Tarifvertrags erlaube. Hiervon mache § 14 Abs. 5 BMT-G II aber keinen Gebrauch. Bei den dort geregelten Pausen in Wechselschichten handele es sich nur um Kurzpausen, die aufgrund eines ununterbrochenen Fortgangs der Arbeiten notwendig seien. Wenn das wie in ihrem Betrieb nicht der Fall sei und eine halbstündige Ruhepause gemäß § 4 ArbZG gewährt werden könne, so bestehe kein Anspruch auf Einrechnung in die bezahlte Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12.02.1998 stattgegeben. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 31 ff. der Akten Bezug genommen.
Gegen das ihr am 19.03.1998 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 14.04.1998 Berufung eingelegt, die auch sogleich begründet worden ist.
Sie trägt vor, die tarifvertragliche Regelung gebe nur Sinn, wenn sie auf Wechselschichtarbeit beschränkt werde, die einen ununterbrochenen Fortgang erfordere. Nur dann könne die Regelpause nicht gegeben werden und müsse durch häufige Arbeitsunterbrechungen ersetzt werden. Nur für diesen Sonderfall sei es sachgerecht, die Pausen, abweichend von der Grundregel, in die Arbeitszeit einzurechnen und zu bezahlen. Die Bezahlung der Pause sei kein Äquivalent für die Belastung durch Wechselschichtarbeit, weil tarifvertraglich insoweit andere Regelungen griffen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.02.1998 – 3 Ca 2355/97 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, daß in dem Betrieb der Beklagten ein ununterbrochener Fortgang der Arbeit erforderlich sei. Ihm und seinen Kollegen sei es nicht möglich, ungestört die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Pause zu nehmen. Die neue Pausenregelung führe unter anderem dazu, daß die Schichtmeister selbst keine geregelten Pausenzeiten mehr hätten. Würden diese sämtlich die Anlage verlassen, um die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause zu nehmen, wäre die Kläranlage kurzfristig ohne qualifizierte Betreuung. Eine Regelung für dieses Problem habe die Beklagte nicht vorgesehen, so daß die Mitarbeiter die Pausenzeiten zur Vermeidung einer Gefährd...