Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsfachkraft. Flughafen. Arbeitszeitdauer. Vertragsauslegung. Aufstockung. Break

 

Leitsatz (amtlich)

Teilweise parallel zu 9 AZR 238/10 und 9 AZR 236/10.

Die Gewährung von Pausen in lastschwachen Zeiten ist grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf die Erholungspause nach § 4 ArbZG zu erfüllen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstige Pause gewährt wird und die Pause in einem mitbestimmten Schichtplan vorgesehen ist.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2, § 615; TzBfG § 9; ArbZG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.03.2010; Aktenzeichen 14 Ca 6761/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.06.2012; Aktenzeichen 9 AZR 736/10)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2010 – Az. 14 Ca 6761/09 – wird auf die Berufung beider Parteien wie folgt teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab 01.06.2009 anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 07.08.2009,

weitere 11,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 22,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 11,58 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010,

weitere 115,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 04.02.2010 zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Feststellungsantrag zu 1) aus dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 02.03.2010 abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ½.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag des Klägers auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG bzw. um die Frage, welche arbeitsvertragliche Arbeitszeit zwischen den Parteien anwendbar ist. Weiterhin streiten die Parteien um verschiedene Vergütungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleur am Flughafen K beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der Firma D GmbH & Co KG (D.) und basiert auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Zum 01.01.2009 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte über. Die Stundenvergütung betrug bis zum 30.06.2009 11,30 EUR, danach 11,58 EUR.

§ 2 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:

„Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage entfallen können. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan, der von der Firma rechtzeitig im Voraus erstellt wird.”

Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV NRW) Anwendung. Dieser enthält in § 2 folgende Regelung:

  1. „Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.
  2. Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden.
  3. Abweichend von Ziffer 2. beträgt die monatliche Regelarbeitszeit im Durchschnitt eines Kalenderjahres für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen, im Geld- und Werttransport und für Angestellte 173 Stunden.”

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2009 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeitbeschäftigung, die seiner Ansicht nach 173 Stunden pro Monat umfasst, geltend. Er ist der Ansicht, für ihn gelte die tarifvertragliche Regelung für Angestellte und nicht die lediglich 160 Stunden umfassende Mindestarbeitszeitregelung für Arbeiter. Dies ergebe sich daraus, dass er in seinem Arbeitsvertrag als Angestellter bezeichnet worden sei. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass sein durchschnittlicher Arbeitseinsatz mindestens 167 Monatsstunden betragen habe, so dass sich sein Arbeitsverhältnis jedenfalls auf diesen Zeitrahmen konkretisiert habe. Weiter hilfsweise vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Arbeitszeit auf 160 Stunden zu verlängern sei oder eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gelte. Hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG trägt der Kläger vor, dass die Beklagte regelmäßig insbesondere im Internet Mitarbeiter für den Flugsicherheitsdienst suche. Die dort beworbenen Stellen seien als Vollzeitstellen ausgeschrieben. Jeden...

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