Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auflösung der Gesellschaft. Nachhaftung des Gesellschafters. Betriebsübergang. Betriebsübergang nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Haftung der GbR. zur gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Löst sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund eines Gesellschaftsbeschlusses endgültig auf und wird der von ihr bis dahin geführte Betrieb, hier eine Gaststätte, anschließend von einem der ehemaligen Gesellschafter als Einzelkaufmann übernommen und fortgeführt, liegt ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vor.

2.) Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass die GbR als ehemalige Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB nur für die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen arbeitgeberseitigen Verpflichtungen haftet.

3.) Eine weitergehende gesellschaftsrechtliche Nachhaftung der ehemaligen Gesellschafter auf der Grundlage von § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB kommt dann ebenfalls nicht in Betracht. Der Fall der Auflösung einer GbR wird von § 736 Abs. 2 BGB nicht erfasst.

 

Normenkette

ArbGG § 46 Abs. 2, § 78; HGB § 160 Abs. 1; ZPO § 320 Abs. S. 4, § 572 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 07.12.2011; Aktenzeichen 2 Ca 2330/11 EU)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 8 AZR 144/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.12.2011 in Sachen2 Ca 2330/11 EU abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung des Beklagten für offene Vergütungsansprüche des Klägers aus dem Jahre 2011.

Der Kläger und Berufungsbeklagte war in der Zeit vom 01.10.2010 bis 09.06.2011 in der Gaststätte "Z " in K als Koch beschäftigt. Eingestellt wurde der Kläger vom damaligen Inhaber der Gaststätte, einem J. J . Der Kläger verdiente zunächst 2.126,86 € brutto monatlich.

Der Inhaber J. J kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.11.2010, weil das Gasthaus "mit Ablauf des 30.11.2010 unter neuer gewerblicher Verantwortung weitergeführt" werde. Ab dem 01.12.2010 wurde die Gaststätte "Z " von der "K GbR", bestehend aus dem Beklagten und einem S P , weitergeführt. Der Kläger setzte seine Arbeit als Koch bei der GbR fort, verdiente aber fortan nur noch 1.360,00 € brutto monatlich.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.01.2011 lösten der Beklagte und S P die zwischen ihnen gegründete GbR einvernehmlich zum 31.12.2010 auf. Auf den vollständigen Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 05.01.2011 wird Bezug genommen (Bl. 31 d. A.). Ab dem 01.01.2011 führte der ehemalige Mitgesellschafter S P die Gaststätte in eigener Regie alleine weiter. Der Kläger setzte seine Tätigkeit als Koch fort. Die Vergütungsabrechnung für den Monat Dezember 2010 weist dementsprechend als Arbeitgeber die "K GbR" auf (Bl. 25 d. A.), die Vergütungsabrechnungen ab Januar 2011 dagegen Herrn S. P (Bl. 7 ff. d. A.).

Am 15.05.2011 kündigte S P das Arbeitsverhältnis des Klägers. Hiergegen führte der Kläger in dem Verfahren Arbeitsgericht Bonn 5 Ca 574/11 EU Klage. Der Rechtsstreit endete durch rechtskräftigen Vergleich zwischen dem Kläger und S P vom 10.06.2011. Auf die Wiedergabe des Vergleichstextes im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.12.2011, Seite 3, wird Bezug genommen. In dem Vergleich legten die dortigen Parteien das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 09.06.2011 fest und bestätigten die Verpflichtung des Arbeitgebers S P zur Zahlung von je 1.360,00 € brutto als offene Vergütung für die Monate Mai und April 2011, von 407,99 € brutto als Vergütung für die Zeit vom 01. - 09.06.2011, auf 172,20 € brutto Überstundenvergütung für April 2011 und 117,75 € brutto Überstundenvergütung aus Mai 2011, insgesamt somit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 3.417,94 € brutto.

Eine Zahlung dieses Betrages durch S P blieb in der Folgezeit aus. Der Kläger betrieb erfolglos die Zwangsvollstreckung. S P ist zahlungsunfähig.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte in seiner Eigenschaft als ehemaliger Gesellschafter der K GbR im Wege der sog. Nachhaftung nach §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 S. 1 HGB für die bei S P uneinbringlich gebliebenen Vergütungsansprüche vom 01.04. bis 09.06.2011.

Der Kläger hat, soweit für den Berufungsrechtsstreit noch von Interesse, erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner (neben Herrn S P ) zu verurteilen, an den Kläger 3.417,94 € brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass er für Vergütungsansprüche, die nach der Auflösung der GbR zum 31.12.2010 entstanden seien, nicht haftbar gemacht werden könne.

Mit Urteil vom 07.12.2011, 2 Ca 2330/11 EU, hat das Arbeitsgericht Bonn dem Zahlungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Das Arbeitsgericht Bonn hat zur Begründung ausge...

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