Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Urlaub kann auch konkludent gewährt werden (hier: durch Freistellung in einem Aufhebungsvertrag mit Ausgleichsklausel).
Normenkette
BGB §§ 362, 133; BUrlG § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 23.11.1995; Aktenzeichen 8 Ca 10427/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.1995 – 8 Ca 10427/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war ab 01.06.1963 Arbeitnehmer der Beklagten (GmbH, „Türen & Fenster Technik”), gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 31.03.1993 (Blatt 4 d. A.) gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 6.000,– DM. Ab 01.06.1994 wurde der Kläger einvernehmlich von seinen Aufgaben freigestellt. Die Parteien vereinbarten hierbei weiter in einem schriftlichen „Auseinandersetzungsvertrag”, daß mit Zahlung des Gehalts Juni und Aushändigung der Papiere sowie einem qualifiziertem Zeugnis alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein sollten (Blatt 5 d. A.). Der Kläger hat das Junigehalt erhalten. Er macht geltend, noch Anspruch auf Abgeltung von 10 Tagen Urlaub für 1994 zu haben in Höhe von 2.727,27 DM brutto.
Der Kläger demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.727,27 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Nettobetrag ab dem 01.10.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe am 13.05.1994 einen weiteren Urlaubstag genommen. Darüber hinaus bedeute die umfassende Freistellung gemäß dem „Auseinandersetzungsvertrag” die uneingeschränkte Gewährung eines Urlaubs für einen Zeitraum, der weit über den gesetzlichen Mindesturlaub und auch weit über den vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch hinausgehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 28.05.1996, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 10.07.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 23.10.1996.
II. Die Berufung ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf Urlaub für das erste Halbjahr 1994 (15 Tage) ist erfüllt. Die Beklagte hat ihm jedenfalls im Karneval 1994 vier Tage Urlaub gewährt. Die Freistellung ab 01.06.1994 (bis 30.06.1994) war ebenfalls Urlaubsgewährung. Das ergibt sich aus dem Zusatz in dem „Auseinandersetzungsvertrag” vom 01.06.1994, daß mit der Zahlung des Gehaltes Juni usw. alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein sollten. Zu diesen Forderungen gehörte auch der Anspruch des Klägers auf Urlaub. Es war Sinn und Zweck des „Auseinandersetzungsvertrages” der Parteien, alle gegenseitigen Forderungen zu erledigen. Diesem Sinn und Zweck entspricht allein die Annahme, daß mit der Freistellung des Klägers auch dessen Urlaubsansprüche erfüllt sein sollten, die Freistellung demgemäß auch Urlaubsgewährung sein sollte und damit Erfüllung der Urlaubsschuld (§ 362 Abs. 1 BGB). Eine ausdrückliche Urlaubsgewährung wird vom Urlaubsrecht nicht verlangt. Demgemäß genügt eine stillschweigende, konkludente Erklärung, § 133 BGB. Selbst bei Kündigungen genügen stillschweigende, konkludente Erklärungen. Auch nach der Rechtsprechung des BAG kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dadurch erfüllt werden, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt, BAG Urteil vom 18.12.1986 – 8 AZR 481/84 –. Das weitere Urteil des BAG vom 31.05.1990 – 8 AZR 132/89 – (unter III 1 der Gründe) versteht das Gericht nicht dahin, daß das BAG eine ausdrückliche Urlaubsgewährung als Wirksamkeitsvoraussetzung ansieht, und stillschweigende, konkludente Urlaubsgewährungen nicht genügen lassen will. Das stünde auch nicht im Einklang mit der Bestimmung des § 133 BGB.
III Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Unterschriften
Baingo, Willecke, Corneth
Fundstellen