Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Kündigung bei Anhörung des unzuständigen Gesamtbetriebsrats statt des zuständigen Betriebsrats
Orientierungssatz
1. Nur im Einzelfall kann eine Übertragung von Angelegenheiten des Betriebsrates auf den Gesamtbetriebsrat erfolgen.
2. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den zuständigen Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung zu unterrichten.
Fundstellen
Haufe-Index 443420 |
DB 1984, 937-938 (T) |
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