Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Bühnenschiedsgerichtsbarkeit. Befristung Schriftform
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.
Normenkette
ArbGG § 110; ZPO § 557; LPVG NW (alt) § 72; TzBfG § 14 Abs. 4; KSchG § 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 31.05.2007; Aktenzeichen 17 Ca 1752/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 – Az.: 17 Ca 1752/07 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der Aufhebungsklage über die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2006.
Der Kläger war als Gruppentänzer mit Soloverpflichtung am Theater der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag, datiert vom 27.01.1994 und enthielt eine Befristung vom 01.08.1994 bis zum 31.07.1995. Darüber hinaus vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrages „Normalvertrag Tanz” in der jeweils geltenden Fassung und der ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge sowie der sonstigen vom deutschen Bühnenverein über die Arbeitsverhältnisse der Tanzgruppenmitglieder abgeschlossene Tarifverträge. Weiterhin vereinbarten die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges und die Anrufung der tarifvertraglich vorgesehenen Schiedsgerichte.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bei der Einstellung des Klägers ebenso wie bei den Verlängerungen des Vertrages der Personalrat der beklagten Stadt nicht angehört wurde. Das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt sieht die Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellungen vor, enthält jedoch kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich von Befristungen.
Am 06.06.2005 erhielt der Kläger nach Durchführung des Anhörungsverfahrens eine Nichtverlängerungsmitteilung. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Bühnenschiedsgericht Chemnitz mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 06.06.2005 nicht beendet worden ist und über den 31.07.2006 hinaus fortbesteht.
Im Rahmen des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens vertrat der Kläger zum einen die Ansicht, er befinde sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da der Personalrat zu seiner Einstellung nicht angehört worden sei und sich daraus ergebe, dass er statt mit einem befristeten Vertrag mit einem unbefristeten Vertrag beschäftigt werde. Weiterhin hat der Kläger die Ansicht vertreten, das Verfahren hinsichtlich der Nichtverlängerungsmitteilung sei unzureichend gewesen, da insgesamt 5 Ensemblemitglieder mit der selben formelhaften Begründung zur Nichtverlängerung angehört worden seien.
Der Antrag des Klägers wurde vom Bühnenschiedsgericht und vom Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt abgewiesen. Hierbei haben die Gerichte den Kläger bereits darauf hingewiesen, dass eine fehlende Mitbestimmung bei der Einstellung des Klägers nicht zum Abschluss eines unbefristeten Vertrages, sondern allenfalls zu einem Beschäftigungsverbot führt. Im Übrigen haben sie die Anhörung zur Nichtverlängerung für ausreichend erachtet. Die dem Kläger mitgeteilten künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrages seien jedenfalls so hinreichend konkretisiert gewesen, dass der Kläger hierzu habe Stellung nehmen können. Eine besondere Begründungstiefe werde für die Nichtverlängerungsmitteilung nicht verlangt. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass die Darlegungen den Gehalt einer Kündigungsbegründung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes erfüllten.
Den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts hat der Kläger mit der vorliegenden Klage angegriffen und hierbei seine Argumentation wiederholt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers, den Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main – BOSchG 12/06 vom 21.09.2006 – aufzuheben, abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Wiederholung seines gesamten Vorbringens. Erstmals mit der Berufungsbegründung vertritt der Kläger darüber hinaus die Ansicht, er befinde sich deshalb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, weil die jeweils nach Ablauf der ersten Befristung zustande gekommenen befristeten Verlängerungsverträge dem Schriftformerfordernis aus § 14 Abs. 4 TzBfG nicht genügten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.05.2007 – 17 Ca 1752/07 – abzuändern und die Beschlüsse des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 23.01.2006 – 24/05 – sowie des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main BOSchG 12/06 ...