Entscheidungsstichwort (Thema)
Präklusion. verspätetes Vorbringen. spätestens Berufungsbegründungsschrift muss Beweisantritte einhalten. Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz
Leitsatz (amtlich)
Zur Präklusion verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz nach § 67 Abs. 4 ArbGG.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 10.09.2012; Aktenzeichen 15 Ca 1737/12) |
Tenor
1
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.09.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln- 15 Ca 1737/12 - wird zurückgewiesen.
2
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Vergütung von Arbeitsunterbrechungen, sogenannten Breaks. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage durch Urteil vom 10.09.2012 weitgehend stattgegeben. Der Anspruch auf Vergütung der Arbeitsunterbrechungen nebst Sonn- und Feiertagszuschlägen und Nachtzuschlägen für die Zeit von Dezember 2011 bis April 2012 ergebe sich aus § 615 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte weder konkret habe darlegen können, durch wen und wie der Kläger vor Arbeitsantritt von der Lage seiner Pause informiert worden sei, noch hinreichend konkret Beweis angetreten habe.
Mit ihrer auf die streitbefangenen Arbeitsunterbrechungen beschränkten Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts konkret und unter Beweisantritt dargestellt, dass die Pausen nach der Betriebsvereinbarung vor Schichtbeginn dem jeweiligen Mitarbeiter durch den Disponenten bekannt gegeben würden. Wegen der Vielzahl der Disponenten habe der Kläger in einem Monat nicht nur einen Disponenten, sondern jeweils unterschiedliche Disponenten gehabt, die seinen Dienst und die Pausen anwiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 04.02.2013 hat die Beklagte die für die jeweiligen Einsatztage des Klägers zuständigen Disponenten als Zeugen für ihre Behauptungen benannt, ihm seien zu Beginn der Schicht Einsatzort und Lage der Pausenzeiten mitgeteilt worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil der 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2012 - 15 Ca 1737/12 - abzuändern und die Klage auch im Hinblick auf die zugesprochenen Ansprüche in Ziffer 3, 4 und 5 des Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist bereits unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.
Die Berufungsbegründung muss nach näherer Maßgabe des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 4 ZPO i. V. m. § 67 ArbGG erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält. Die Begründung muss vor allem auch auf den Streitfall zugeschnitten sein und darf sich nicht in formelhaften Wendungen und Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen erschöpfen (vgl. BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 436/05; 06.05.2012 - 4 AZR 245/10, m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 13.12.2012 nicht gerecht. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Lage der Arbeitsunterbrechungen an den einzelnen Einsatztagen des Klägers rügt sie lediglich pauschal, die von der 15. Kammer des Arbeitsgerichts "ausgeweiteten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast" seien überspannt. Mit dem zentralen Argument des Arbeitsgerichts, sie habe keinen geeigneten Beweis dafür angetreten, durch wen, wie und wann der Kläger über die jeweilige Lage seiner Pause informiert worden sei, beschäftigt sich die Beklagte unzureichend, indem sie lediglich pauschal einwendet, sie habe konkret unter Beweisantritt dargestellt, dass die Pausen nach der Betriebsvereinbarung vor Schichtbeginn "dem jeweiligen Mitarbeiter durch den Disponenten" bekannt gegeben würden. Eben diese allgemein gehaltene Einlassung hatte das Arbeitsgericht als nicht ausreichend angesehen. Überdies fehlte auch - anders als mit der Berufungsbegründung behauptet - jeder Beweisantritt zu der Anordnung der Arbeitsunterbrechungen durch den oder die Disponenten.
II. Selbst wenn man die Berufung dennoch für zulässig hielte, so ist sie jedenfalls unbegründet.
Denn der erstmals mit Schriftsatz vom 04.02.2013, bei Gericht eingegangen am 12.02.2013, angetretene Zeugenbeweis durch Benennung von insgesamt 10 Disponenten der Beklagten war nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nach § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet erfolgte. Soweit nämlich das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 des § 67 ArbGG zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubr...