Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kündigung wegen nicht absehbarer Arbeitsunfähigkeit ist keine Kündigung aus betrieblichen Gründen im Sinne der Vorschrift.

 

Normenkette

VBL-Satzung § 37 Abs. 4 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.08.1998; Aktenzeichen 14 Ca 1782/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 3 AZR 415/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.1998 – 14 Ca 1782/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 08.09.1935, war ab 15.07.1970 Verwaltungsangestellter beim B in Aachen aufgrund schriftlichem BAT-Arbeitsvertrages mit der Beklagten (B). Er war demgemäß beider VBL versichert. Nach einer längeren Erkrankung hat die Beklagte dem Kläger unter dem 26.05.1994 zum 31.12.1994 gekündigt (Blatt 96 d.A.). Der Kläger hat daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben und Klage beim Sozialgericht auf Anerkennung als Schwerbehinderter. Im Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien am 08.11.1994 einen Vergleich geschlossen, dass sie sich einig seien, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 26. Mai 1994 ausgesprochene Kündigung zum 31.12.1994 aufgelöst wird, was aber nicht gelten solle, wenn in dem sozialgerichtlichen Verfahren rechtsgültig festgestellt werden sollte, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwerbehindert war (Blatt 6 d.A.). Die sozialgerichtliche Klage wurde abgewiesen. Der Kläger wurde per 31.12.1994 bei der VBL abgemeldet, und zwar mit der Kennziffer 13 der Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren der VBL. Danach bedeutet eine Abmeldung unter der Kennzahl 13: „Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist (Kennzahl 12)” (Blatt 20 d.A.).

Am 01.02.1995 ist beim Kläger der Versicherungsfall eingetreten. Er hält seitdem die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Rente von der VBL in Höhe von 368,31 DM. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Versicherungsrente, nicht um eine Versorgungsrente, gemäß den §§ 36 ff der VBL-Satzung und dem Bescheid der VBL vom 07.12.1995 (Blatt 10 ff d.A.). Der Kläger macht demgegenüber geltend, er habe Anspruch auf seine sogenannte Versorgungsrente im Sinne der VBL-Satzung, die monatlich rund 700,– DM betrage, und zwar aufgrund von § 37 Abs. 1 a der VBL-Satzung. Danach hat (kurz zusammengefasst) der Versicherte Anspruch auf Versorgungsrente, wenn er im Zeitpunkt des Versicherungsfalles pflichtversichert ist. Der Kläger macht geltend, diese Voraussetzung habe bei ihm vorgelegen, und zwar aufgrund von § 37 Abs. 4 Satz 2 der VBL-Satzung. Dieser bestimmt: „Als bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert gilt ferner ein beitragsfrei Versicherter, der aufgrund einer von dem Beteiligten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines von dem Beteiligten aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte.” Der Kläger macht geltend, in seinem Falle läge eine Kündigung „aus betrieblichen Gründen” in diesem Sinne vor, denn zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung sei notwendig gewesen, dass die entstandenen prognostizierten krankheitsbedingten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führe. Es lege auch ein vom Arbeitgeber veranlasster Auflösungsvertrag im Sinne der Vorschrift vor aufgrund des Prozessvergleichs der Parteien vom 08.11.1994.

Der Kläger hat sich aus diesem Grunde mit Schreiben vom 13. Juni 1997 an die VBL gewandt und die Versorgungsrente verlangt (Blatt 98 d.A.). Die VBL hat unter dem 30.06.1997 erwidert, ob die Tatbestände des § 37 Abs. 4 Satz 2 der Satzung vorliegen, hätte allein der Arbeitgeber zu prüfen und der VBL anhand des Abgangsgrundes 25 in der Abmeldung aus der Pflichtversicherung zu bestätigen; sollte die VBL eine berichtigte Abmeldung im obigen Sinne erhalten, würde sie die Rentenangelegenheit des Klägers nochmals überprüfen (Blatt 8 f d.A.). Nach den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren der VBL hat die Abgangsmeldung Kennzahl 25 folgende Bedeutung: „Ende der Pflichtversicherung eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde oder aufgrund eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlassten Auflösungsvertrages endete (§ 37 Abs. 4 Satz 2 und § 21 Abs. 2 Buchstabe b).” Der Kläger hat daraufhin von der Beklagten eine korrigierte Abmeldung aus der Pflichtversicherung mit dem Abgangsgrund 25 verlangt. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 08.08.1997 abgelehnt (Blatt 17 f d.A.). Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Versor...

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