Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld. Mobbing

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mobbing.

 

Normenkette

BGB §§ 893, 253 II

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 02.11.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2267/05)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.11.2005 – 2 Ca 2267/05 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 15.01.2004 ab diesem Zeitpunkt im Altenheim der Stiftung C als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft beschäftigt. Dort war auch die Beklagte tätig.

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitete die Klägerin bereits – seit August 2003 – ehrenamtlich im Altenheim. Am 25.09.2003 teilte sie der Arbeitgeberin mit, die Beklagte halte sich nicht an die geltenden Desinfektions- und Hygienevorschriften, indem sie mit Fäkalien verunreinigte Wäsche ohne Sicherheitshandschuhe sortiere. Die Beklagte erstattete daraufhin Strafanzeige gegen die Klägerin. Das Strafverfahren – 336 Js 223/04 StA Bonn – wurde eingestellt und die Beklagte auf den Privatklageweg verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet:

Als die Beklagte von ihrer Mitteilung gegenüber der Arbeitgeberin Kenntnis erhalten habe, habe sie sie beschimpft, bedroht und gesagt: „A, du bist eine dreckige Mitarbeiterin, dass du so hinterhältig hinter meinem Rücken über mich solche Lügen verbreitest. Das zahle ich dir zurück, du verlogenes Luder.”

Diesen Drohungen seien weitere Verhaltensweisen der Beklagten gefolgt, die darauf gerichtet gewesen seien, den Konflikt mit ihr, der Klägerin, auszuweiten und ihre Stellung im Betrieb zu diskreditieren. Die Beklagte habe versucht, sich auf ihre, der Klägerin, Kosten in ihrem Arbeitsbereich zu profilieren. So habe sie u. a. am 22.12.2004 gegenüber Mitarbeiterinnen vorgegeben, Arbeit geleistet zu haben, die eigentlich sie, die Klägerin, erbracht hatte.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen:

Auch wenn es nie zu handgreiflichen Auseinandersetzungen oder Übergriffen durch die Beklagte gekommen sei, habe sie sich zunehmend durch das Verhalten der Beklagten bedroht gefühlt. Diese habe zu ihr gesagt, sie solle von der Arbeit verschwinden, da sie sonst dafür sorgen würde, dass sie die Arbeit verliere. Sollte sie weiterhin kommen, werde sie ihr fremde Sachen zustecken und sie des Diebstahls bezichtigen. Sie, die Klägerin, habe die Androhungen ernst genommen und Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt.

Am 11.05.2004 gegen 12:55 Uhr habe die Beklagte ihr gedroht, sie werde ihr etwas in den Kaffee reintun, falls sie nicht endlich von der Arbeit verschwinde. Auch diese Drohung sei nicht folgenlos geblieben. Sie habe zunehmend Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen, zu dem hätten sie Alpträume und Lebensängste geplagt. Wegen ihres Gesundheitszustandes nimmt die Klägerin Bezug auf ärztliche Atteste vom 26.05.2004, 25.02. und 03.03.2005 sowie vom 19.08.2005.

Sie ist der Ansicht, wegen dieser durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des eingetretenen Arbeitsplatzverlustes – das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 28.02.2005 – stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch, der sich auf 20.000,00 EUR belaufe, zu. Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagte anteilige Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,96 EUR geltend gemacht.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat bestritten, dass durch rechtswidriges Verhalten ihrerseits die angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und der Arbeitsplatzverlust eingetreten seien. Sie habe die Klägerin nicht beleidigt und bedroht. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin unsubstanziiert.

Durch Urteil vom 02.11.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Bei Mobbingvorwürfen der hier in Rede stehenden Art müssten die einzelnen Vorfälle nach Zeitpunkt, Intensität und Häufigkeit substanziiert vorgetragen werden. Mit schlagwortartigem Vortrag oder einer wertenden Zusammenfassung der Ereignisse werde die der Klagepartei obliegende prozessuale Darlegungslast nicht erfüllt. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin sich auf sehr wenig konkret gehaltene Behauptungen beschränkt habe und im Übrigen in pauschalierender und für die Beklagte nicht konkret einlassungsfähiger, für das Gericht damit auch nicht überprüfbarer, unzureichend substanziierter Weise vortrage. Soweit die Klägerin im übrigen Sachvortrag beibringe, fehle es für diesen weitgehend an tauglichen Beweismitteln.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 55 bis 67 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 12.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.01.2006 Berufung eingelegt und diese a...

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