Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. abweichende Höchstbefristungsdauer. kirchliche Arbeitsrechtsregelung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Höchstbefristungsdauer von 3 Jahren in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung fällt nicht unter die tarifdispositive Vorschrift des § 14 II 3 TzBfG und ist daher nach § 22 I i. V. m. § 14 II 1 2. HS TzBfG unwirksam.
2. Die Nichtaufnahme einer sog. Kirchenklausel in § 14 II 3 TzBfG ist nicht verfassungswidrig, sondern vom gesetzlichen Gestaltungsspielraum gedeckt.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 22
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 6 Ca 2531/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 6 Ca 2531/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen der Frage der Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses darüber, ob durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte kirchenrechtliche Regelung die Dauer der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG abweichend festgelegt werden konnte.
Der am 10.05.1959 geborene Kläger ist beim E in der B als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Es handelt sich um eine fiskalische Einrichtung der e K, die sich mit der Verwaltung der Kirchensteuer im B bereich befasst.
Der Kläger wurde zum 01.03.2004 aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst bis 28.02.2006 eingestellt. Durch Vertrag vom 13.02.2006 (Bl. 13 – 14 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis ab 01.03.2006 erneut sachgrundlos befristet bis 31.12.2006. Gemäß § 2 des letzten Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach den diese ergänzenden oder ändernden Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Eine dieser ergänzenden Regelungen stellt die „Arbeitsrechtsregelung zur Anwendung der Sonderregelung für Zeitangestellte und für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte (SR 2y BAT)” vom 04.05.2001 (Bl. 161 – 162 d. A.) dar. Diese Regelung wurde von der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission der E getroffen. Nach Nr. 2 b dieser Regelung ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Dauer von 3 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich.
Mit der am 09.09.2006 eingereichten Entfristungsklage hat der Kläger geltend gemacht, die sachgrundlose Befristung verstoße gegen § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, die eine maximale Gesamtdauer der Befristung von 2 Jahren vorschreibe. Die Öffnungsklausel in § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG beziehe sich nur auf Tarifverträge. Kirchliche Regelungen des Dritten Weges seien keine Tarifverträge. Eine Gleichstellung sei abzulehnen. § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG enthalte auch keine Regelungslücke. Während die Vorgängernorm im Beschäftigungsförderungsgesetz die sog. Kirchenklausel gehabt habe, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zum TzBfG der bewusste Verzicht auf eine solche Klausel. Die Anwendung kirchlicher Regelungen im Rahmen der Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG sei auch nicht durch die Verfassung geboten. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gebe diesen eine Wahlfreiheit. Wähle die Kirche die privatautonome Gestaltung, so unterliege sie den allgemeinen Gesetzen. Abgesehen davon könne sich die Beklagte auf die Befristung nicht berufen, weil sie nach Behauptung des Klägers bei Abschluss und Durchführung des Vertrages signalisiert habe, dass er an dem beabsichtigten Umzug der Verwaltung nach B teilhaben und damit sein Arbeitsverhältnis über den vorgesehenen Befristungszeitraum hinaus fortgesetzt werde.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13.02.2006 zum 31.12.2006 enden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst in dem H in der B weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die kirchlichen Regelungen des Dritten Weges seien bei tarifdispositiven Vorschriften den Tarifverträgen gleichzusetzen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht werde durch tarifdispositive Bestimmungen, die keine Kirchenklauseln enthielten, eingeschränkt. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Durch die Tarifdispositivität bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild möglich seien. Gleichermaßen wie Tarifverträge böten aber auch die auf dem Dritten Weg zustandegekommenen kirchlichen Regelungen die Gewähr für eine ausgewogene und sachgerechte Lösung. Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der Kirche seien paritätisch besetzt. Komme in der Kommission keine Mehrheit für e...