Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung von Versorgungsanwartschaften durch den PSV. Zusammenrechnung von Dienstzeiten aus mehreren Arbeitsverhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der PSV muss eine Rentenanwartschaft nicht gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG sichern, wenn der Arbeitnehmer zunächst sechs Jahre lang in einem Arbeitsverhältnis mit begleitender Pensionszusage stand und dann nach Eigenkündigung und Neubegründung des Arbeitsverhältnisses weitere neuneinhalb Jahre für den Arbeitgeber tätig war. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungsverhältnisse ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ausgeschlossen (wie BAG, z.B. Urteil vom 17.12.1991 – 3 AZR 89/91 –).

2. Eine einzelvertragliche Zusage des in Konkurs gefallenen Arbeitgebers, die Dienstzeit aus dem früheren Arbeitsverhältnis bezüglich der Versorgungszusage abzurechnen, begründet für den PSV keine Einstandspflicht.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 04.03.1998; Aktenzeichen 3 Ca 4132/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.02.2000; Aktenzeichen 3 AZR 4/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.03.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 4132/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1953 geborene Klägerin war ab 06.10.1975 bei der Firma beschäftigt. Diese Firma gewährte ihren Betriebsangehörigen betriebliche Altersversorgung aus der „Unterstützungseinrichtung für die Werksangehörigen der Firma Die Klägerin erhielt bei ihrem Betriebseintritt am 06.10.1975 eine Versorgungszusage aus dieser Unterstützungskasse.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 11.08.1981 auf. Nach ihrer Darstellung waren dafür ausschließlich familiäre Gründe maßgeblich.

Am 29.09.1981 trat sie erneut in die Dienste der Firma und war fortan 20 Stunden die Woche beschäftigt. Mit Schreiben vom 11.11.1981 erklärte sich die Arbeitgeberin bereit, das erste Beschäftigungsverhältnis der Klägerin als Betriebszugehörigkeit anzurechnen, nachdem die Klägerin ihre Stelle aus familiären Gründen habe aufgeben müssen und in der Zwischenzeit keine anderweitige Beschäftigung aufgenommen habe. Als neuen Eintrittstermin errechnete die Arbeitgeberin den 23.11.1975. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 29 der Akte verwiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Firma P. endete am 21.05.1991. Mit Schreiben vom 28.05.1991 bestätigte die Firma P. der Klägerin, daß sie eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus der Unterstützungseinrichtung für die Werksangehörigen des Unternehmens und daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles zeitanteilig gekürzte Ruhegeldleistungen in Höhe von DM 75,00 je Monat zu erwarten habe. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Blatt 8/9 der Akten verwiesen.

Ab 01.01.1996 wurde über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei für die Versorgungsanwartschaft eidesstattpflichtig. Er könne sich nicht darauf berufen, daß die Klägerin keine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe. Denn die Beschäftigungszeiten seien, so wie es auch dem Willen der Arbeitgeberin entsprochen habe, als Einheit zu sehen, zumal die Unterbrechung nur kurz gewesen und ausschließlich darauf zurückzuführen sei, daß sie ihre Kinder habe versorgen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber einen Anspruch auf Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung des Beklagten hat.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, er hafte für Versorgungsanwartschaften nur, wenn der Arbeitnehmer eine nach dem Gesetz unverfallbare Anwartschaft erworben habe. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil keines der beiden Arbeitsverhältnisse mit der Firma P. zehn Jahre lang Bestand gehabt habe. Für darüber hinaus gehende vertragliche Zusagen eines Arbeitgebers müsse der Beklagte nicht einstehen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.03.1998 festgestellt, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen unverfallbaren, insolvenzgeschützten Anwartschaftsanspruch aus der betrieblichen Altersversorgung habe. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 43 ff der Akten wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 04.05.1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.05.1998 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 29.06.1998 (Montag) begründet.

Er meint weiterhin, er sei für die Betriebsrentenanwartschaft nicht einstandspflichtig. Weder im ersten noch im zweiten Arbeitsverhältnis habe die Klägerin eine nach dem Gesetz unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben.

Beide Arbeitsverhältnisse könnten auch nicht als Einheit gesehen werden. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Aus welchen Gründen die Klägerin ihr erstes Arbeitsverhältnis aufgekündigt habe, wisse er nicht.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und ...

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