Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Aufhebungsvertrag und Befristungsabrede in einem Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines in einem nach § 278 VI ZPO festgestellten Prozessvergleich enthaltenen, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielenden und deren Einzelheiten regelnden Aufhebungsvertrags von einer Befristungsabrede.
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Parteien in einem gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich eine Vereinbarung getroffen, welche auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war, so ist von einem Aufhebungsvertrag und nicht von einer Befristungsabrede auszugehen.
Normenkette
BGB §§ 127a, 623; ZPO §§ 160, 278 Abs. 6; TzBfG §§ 14, 17
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 15.05.2019; Aktenzeichen 4 Ca 2184/18) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2019 in Sachen 4 Ca 2184/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 15.05.2019 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn wurde der Klägerin am 03.06.2019 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 19.06.2019 Berufung eingelegt und diese am 26.07.2019 begründet.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beanstandet zunächst, dass die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Doppelnatur des Prozessvergleichs für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Sie habe unstreitig einen Entfristungsantrag nach § 17 TzBfG gestellt und sich weder auf Unwirksamkeitsgründe des Vergleichs an sich berufen noch diesen angefochten. Die Frage der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs aufgrund materiell-rechtlicher Mängel, die auch prozessual durchschlagen, und der daraus resultierenden materiell-rechtlichen Folgen stelle sich deshalb gar nicht.
Nach Auffassung der Klägerin komme ein Aufhebungsvertrag schon begrifflich nicht in Betracht, weil die Parteien keine privatrechtliche Vereinbarung, sondern einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen hätten.
Eine Aufhebungsvereinbarung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da der vereinbarte Beendigungszeitpunkt die gesetzliche Kündigungsfrist um ein Vielfaches, nämlich hier um das 32-fache, überschreite. In einem solchen Fall könne aus der Tatsache, dass im Vergleich neben der Befristungsabrede noch weitergehende Regelungen vereinbart worden seien, nicht auf das Vorliegen eines Aufhebungsvertrages geschlossen werden.
Für die zwischen den Parteien vereinbarte Befristungsabrede fehle es an einem sachlichen Grund im Sinne von § 14 Abs. 1 S.2 TzBfG. § 14 Abs. 1 S.2 Ziff. 8 TzBfG komme nicht in Betracht; denn nach ständiger Rechtsprechung des BAG liege bei einem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO ein gerichtlicher Vergleich nur vor, wenn die 2. Alternative der gesetzlichen Regelung erfüllt sei, es sich also um einen Vergleich aufgrund eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts handele.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass auch die gesetzliche Schriftform für einen Aufhebungsvertrag aus § 623 BGB nicht gewahrt sei, da das Gericht vorliegend nicht im Sinne von § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alternative ZPO am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt habe.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift der Klägerin und ihres weiteren Schriftsatzes vom 08.11.2019 wird Bezug genommen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, Az.: 4 Ca 2184/18, zu ändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt Ergebnis und Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie vertritt die Auffassung, dass der gesamte Inhalt der vergleichsweise getroffenen Regelungen auf die Beendigung des zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses ausgerichtet sei und gerade nicht auf dessen befristete Fortsetzung. Dabei hebt die Beklagte hervor, dass die Klägerin aufgrund des Vergleichs für mehr als zwei Jahre unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden sei.
Im Übrigen beruft sich die Beklagte darauf, dass die in dem Vergleich enthaltene Aufhebungsvereinbarung auch dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB gerecht werde. Dies folge aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 127 a BGB, wobei es nicht darauf ankomme, nach welcher Alternative des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO der Vergleich zustande gekommen sei.
Schließlich verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie die in dem Vergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältni...