Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist. Tarifvertrag. Telefax
Normenkette
BGB § 127
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 3 Ca 4143/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.07.2000 – 3 Ca 4143/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagten betreiben eine Bauunternehmung. Der Kläger war für die Beklagten auf deren Baustellen tätig und hat insgesamt Zahlungen in Höhe von 5.320,00 DM erhalten, ohne dass Abrechnungen erfolgt sind. Mit einem Schreiben vom 18.10.1999 beansprucht der Kläger gegenüber den Beklagten einen weiteren Betrag von insgesamt 3.730,00 DM.
Der Kläger hat behauptet, in der Zeit vom 19.06.1999 bis 31.08.1999 habe er für die Beklagten in bauleitender Funktion insgesamt 362,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 25,00 DM gearbeitet und er hat gemeint, hierfür stünde ihm ein Lohn von 9.050,00 DM brutto zu, unter Berücksichtigung des gezahlten Betrages von 5.320,00 DM brutto sei ein Betrag von 3.730,00 DM offengeblieben. Der Kläger hat ferner vorgetragen, er habe diese Ansprüche mit Telefaxschreiben vom 18.10.1999 unter Fristsetzung bis zum 02.11.1999 geltend gemacht. Dies sei zunächst mit einfacher Post versandt worden, der Beklagten nicht zugegangen und an den Kläger zurückgegangen. Der Kläger hat daraufhin das Geltendmachungsschreiben unter dem 26.10.1999 der Firma ARTU Bau unter der Faxnummer 00 22 41/8042 14, der Telefaxnummer des Beklagten zu (1), übersandt. Nach dem Sendeprotokoll des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Übertragung mit dem Status „OK” vermerkt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Lohn in Höhe von 3.730,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.11.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Kläger sei lediglich bis zum 26.06.1999 bei dem Beklagten beschäftigt gewesen. An diesem Tag sei es zu einem Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu (1) gekommen, in dessen Verlauf der Beklagte zu (1) dem Kläger eine Kündigung ausgesprochen habe. Der Kläger sei danach Anfang Juli 1999 zwar noch einige Male auf der Baustelle erschienen, jedoch ohne zu arbeiten. Die Beklagten hätten den auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmern die Anweisung erteilt, den Kläger zu ignorieren.
Das Arbeitsgericht hat durch Vernehmung von zwei Zeugen Beweis über die vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten Beweis erhoben und die Klage durch ein am 19.07.2000 verkündetes Urteil abgewiesen, wegen der Entscheidungsgründe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen das am 02.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.08.2000 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt, die er innerhalb der bis zum 28.10.2000 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.10.2000 schriftlich begründet hat:
Der Kläger behauptet, er habe auch in den Monaten Juli und August 1999 wie bereits erstinstanzlich vorgetragen für die Beklagten gearbeitet und benennt hierfür weitere Zeugen, auf deren Vernehmung er erstinstanzlich verzichtet hatte. Der Kläger vertritt zudem die Auffassung, die Beklagten könnten sich auf das Schriftformerfordernis des § 16 Abs. 1 BRTV nicht berufen. Der Kläger habe die geheime Telefaxnummer bei dem Beklagten telefonisch ertragt, nachdem das Schreiben zunächst per Brief versandt und mit dem Vermerk „unbekannt” zurückgesandt worden sei.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.07.2000 – 3 Ca 4143/99– abzuändern und nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behaupten, das Telefax sei ihnen nicht zugegangen. Sie vertreten ferner die Auffassung, ein Zugang könne auch nicht fingiert werden, der Beklagte habe keine besonderen Vorkehrungen treffen müssen, um einen Zugang zu ermöglichen, weil es sich bei der Telefaxnummer um die geheime Privatnummer des Beklagten zu 1) handle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers erfolglos.
Die Ansprüche des Klägers für die zeit bis 31. August 1999 sind gemäß § 16 Abs. 1 BRTV verfallen, da der Kläger seinen Anspruch nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber den Beklagten schriftlich geltend gemacht hat. Da die Vergütungsansprüche nach § 5 Nr. 8.2 BRTV spätestens am 15. des Folgemonats fällig werden, war der Vergütungsanspruch für den Monat August spätestens am 15.09.1999 fällig, so dass die zweimonatige Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung gemä...