Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Gewährung einer Jahressonderzahlung nach Arbeitsvertragsende im Geltungsbereich der AVR
Leitsatz (amtlich)
Die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Anlage 32 zur AVR stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
Normenkette
AVR Anl. 32 § 16
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.04.2018; Aktenzeichen 6 Ca 7558/17) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.04.2018 - 6 Ca 7558/17 - wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Arbeitsvertragsende über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Jahressonderzahlung nach AVR.
Der Kläger, geboren 1971, war im Zeitraum vom 15.03.2010 bis zum 31.07.2017 als Wohnbereichsleiter - ab 01.07.2014 als examinierter Altenpfleger - bei der Beklagten, welche dem C Verband angehört, tätig. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien galten im Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C Verbandes (AVR).
Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis zur Beklagten wechselte der Kläger nahtlos zum 01.08.2017 in ein Arbeitsverhältnis mit dem C Verband W /S e. V. als Altenpfleger. Im schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers mit dem C Verband W /S vom 19.07.2017 ist ebenfalls in § 2 die Geltung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C Verbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung vereinbart.
Die Anlage 32 zu den AVR enthalten besondere Regelungen für Mitarbeiter im Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen. Sowohl bei der Beklagten als auch beim C Verband W /S findet die Anlage 32 zu den AVR Anwendung.
In § 16 der Anlage 32 zu den AVR ist unter der Überschrift "Jahressonderzahlung" folgende Regelung enthalten:
"1) Mitarbeiter, die am 01. Dezember im Dienstverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
..."
Nach § 16 Abs. 2 der Anlage 32 zu den AVR richtet sich die Sonderzahlung nach dem Monatsentgelt, welches sich aus dem Durchschnitt der in den drei Monaten Juli bis September bezahlten Vergütungen ergibt. Für das Jahr 2017 ist nach den aktuell geltenden KODA-Beschlüssen der Bemessungssatz für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 82,05 % festgelegt.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 02.10.2017 die Gewährung einer anteiligen Sonderzahlung mit Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit bis 31.07.2017. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2017 ab.
Sein Zahlungsbegehren verfolgte der Kläger mit seiner Klage vom 13.11.2017, die am 14.11.2017 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.
Er hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, er könne einen anteiligen Jahressonderzahlungsanspruch aus § 16 Anlage 32 zu den AVR herleiten, da er die Zahlung, wie im Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 vorgesehen, beantragt habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.781,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich dem Kläger ihre abweichende Rechtsauffassung entgegengehalten, wonach ein anteiliger Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung nicht aus § 16 der Anlage 32 zur AVR in Verbindung mit dem Beschluss der Zentral-KODA vom 23.11.2016 über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse herzuleiten sei. Es gelte vielmehr die Stichtagsregelung in § 16 Abs. 1 Anlage 32 zur AVR, die der Kläger nicht erfülle, da er vor dem Stichtag 01.12.2017 - nämlich am 31.07.2017 - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Für den Altenheimbereich, in dem der Kläger tätig sei, sei die Anlage 32 zur AVR einschlägig, die die Voraussetzung für die anteilige Jahressonderzahlung abweichend regele z. B. von der Anlage 31 (Krankenhausbereich) oder Abschnitt XIV (b) Anlage 1. Eine Abänderung sei durch die Schlussfassung über die Rechtsfolgen des Dienstgeberwechsels der Zentral-KODA aus November 2016 nicht erfolgt. Der Wechsel des Klägers von einem Betrieb, der in den Geltungsbereich der AVR falle, zu einem anderen in denselben Geltungsbereich fallenden Betrieb sei nicht vom Geltungsbereich des Beschlusses der Zentral-KODA aus November 2016 erfasst. Dieser greife nur für Fälle ein, in denen ein Wechsel aus dem AVR-Bereich in den Bereich der KAVO oder ein Wechsel innerhalb von Regional-KODA-Bereichen vorliege.
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 26.04.2018 - 6 Ca 7558/17 - die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne wegen der Nichteinhaltung der eindeutigen Stichtagsregelung in § 16 der Anlage 32 zur AVR keine anteilige Jahressonderzuwendung verlangen. Aus dem Beschlu...