Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein angestellter Lehrer des Landes für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht hat nicht allein deshalb einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung, weil 12 Kollegen höher eingruppiert sind als er (Abweichung von LAG Köln Urteil vom 23.06.1996 – 12 Sa 1075/95 –).

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 6 Ca 1405/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.1996 6 Ca 1405/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist gebürtiger Türke und erteilt seit dem 11.01.1971 in Kölner Schulen türkischen Kindern „muttersprachlichen Ergänzungsunterricht” (MEU) aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages mit dem Beklagten (Land) vom 07.01.1971 (Bl. 7 d. A.). Seit dem 01.06.1996 ist er überwiegend in einer Realschule eingesetzt. Er erhält Vergütung gemäß kultusministeriellen Eingruppierungserlassen in Höhe der Vergütungsgruppe IV a BAT. Er ist der Ansicht, Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe III BAT zu haben. Er beruft sich auf den kultusministeriellen EIngruppierungserlasse vom 16.07.1974 – Z B 1-2-23/06-628/74 – Nr. 2.3., den kultusministeriellen Eingruppierungserlaß vom 20.11.1981 – GABI. NW. 1982 S. 7 – Nr. 1.15, eine „wertende Betrachtung” gemäß dem Urteil des LAG Köln vom 13.02.1990 – 11 Sa 1064/89 – (Anlage 8) und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß dem Urteil des LAG Köln vom 23.02.1996 – 12 Sa 1075/95 – (Anlage 11). Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.07.1996 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten und die entsprechenden Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III BAT und der Vergütungsgruppe IV a BAT ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Erlasse für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT, und der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 06.01.1998 und 13.05.1998, die Erwiderung des Beklagten aus dessen Schriftsätzen vom 30.03.1998 und 14.07.1998.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800 DM. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 14.400 DM festgesetzt. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Diesbezügliche Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 22.07.1998.

II. Die Berufung ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers (auf Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT) besteht rechtlich nicht. Für ihn gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Er ergibt sich nicht aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.01.1971. In diesem Vertrag ist die Vergütung des Klägers nicht geregelt worden. Die Verweisung auf den BAT in § 2 des Vertrages hatte nicht die Bedeutung einer Vergütungsregelung, vgl. BAG, Urteil vom 21.01.1992 – 4 AZR 820/92 -.

2. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vergütungsregelung im kultusministeriellen Erlaß vom 16.07.1974 – Z B 1-2-23/06-628/74 – Nr. 2.3. Diese lautet: „Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen … IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe … III”. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt „in der Tätigkeit von Realschullehrern” in diesem Sinne tätig ist. Jedenfalls ist er es nicht mindestens sechs Jahre.

3. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Vergütungsregelung des kultusministeriellen Erlasses vom 20.11.1981 Nr. 1.15. Diese lautet: „Ausländische Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht, die ausländischen Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Ergänzungsunterricht (MEU) erteilen … IV a nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe … III”. Der Kläger hat jedenfalls nicht die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht abgelegt. Seine Behauptung, die von ihm abgelegte Diplomprüfung in Erziehungswissenschaft an der erziehungswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 08.05.1980 (Zeugnis Bl.8 d. A.) stehe d...

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