Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Arbeitnehmer, der mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ausscheidet, dem Arbeitgeber die zur individuellen Rentenberechnung erforderlichen Unterlagen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Verfügung, so kann er dadurch den Arbeitgeber nicht zwingen, das sogenannte Näherungsverfahren anzuwenden. Der Arbeitgeber, der dieses Verfahren nicht anwenden will, kann in einem solchen Fall die Auskunftsverpflichtung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG verweigern.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 16 Ca 8316/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Klageparteien gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.1995 – 19 Ca 8419/94 – und – 19/16 Ca 8316/94 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klageparteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserrteilung über Rentenanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung; die von den beiden Klageparteien ursprünglich getrennt erhobenen Klagen sind in der Berufungsinstanz verbunden worden.
Die Klägerin zu 1), geboren am 26.07.1953 war in der Zeit vom 01.08.1969 bis 31.12.1993 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Der Kläger zu 2), geboren am 30.10.1950, war in der Zeit vom 01.04.1965 bis 31.12.1993 als Chemiemeister im Unternehmen der Beklagten tätig. Den Klageparteien wurde eine betriebliche Altersversorgung auf der Basis der Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 zugesagt. Nach diesen Richtlinien gilt für Angestellte gemäß Ziffer B 2 a eine durch Kürzung der Betriebsrente erfolgende Obergrenze, die bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren 65 % des letzten Grundgehalts beträgt und sich auf höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren erhöht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelungen in diesen Richtlinien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen (Blatt 8 bis 14 GA). Die Richtlinien von 1968 wurden in der Folgezeit mehrfach geändert. Den Klageparteien wurde unter dem 12. Dezember 1974 „zur Wahrung ihres Besitzstandes” mitgeteilt, daß sich ihre Altersversorgung weiterhin nach den Bestimmungen der Richtlinien vom 06.05.1968 richtet. Auf Antrag der Beklagten wurde durch Spruch der Einigungsstelle vom 04.12.1993 die Gesamtversorgungsobergrenze gemäß Abschnitt VIII B Ziffer 2 a der Richtlinien geändert, und zwar dahingehend, daß bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren die Obergrenze 59 % des letzten Grundgehaltes beträgt und diese Obergrenze sich auf höchstens 71 % bei 45 Dienstjahren erhöht. Im Spruch der Einigungsstelle hat diese unter I ihre Zuständigkeit bejaht, weil nach der Rechtsprechung des BAG eine der Anpassung die in der Neuregelung einer Gesamtversorgungsobergrenze bei Wegfall der Geschäftsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen, die die Einigungsstelle bejaht hat, mitbestimmungspflichtig sei (wegen der Einzelheiten vgl. den Spruch der Einigungsstelle in der Sache des Klägers zu 2, Blatt 33 bis 39). Den Spruch der Einigungsstelle hat der seinerzeit im Betrieb der Beklagten bestehende Betriebsrat in zwei Instanzen erfolglos angefochten, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht war das Anfechtungsverfahren beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 3 ABR 21/95 – anhängig.
Die Klageparteien baten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 1993 die Beklagte um Mitteilung der erworbenen Anwartschaften. Die Beklagte teilte hierauf mit, daß die Berechnung der Anwartschaft ausschließlich unter Verwendung einer Rentenauskunft auf dem neuesten Stand erfolge und bat deshalb die Klageparteien, diese Unterlage zur Verfügung zu stellen.
Die Klageparteien haben die Auffassung vertreten, die Beklagte könne die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auskunftsverpflichtung nicht davon abhängig machen, daß die Arbeitnehmer ihr eine aktuelle Rentenauskunft vorlegen. Die Beklagte könne die Auskunft erteilen, da ihr die Möglichkeit des Näherungsverfahrens zur Verfügung stünde, die Zugrundelegung der individuellen Daten würde sich dagegen zu Lasten der Klageparteien auswirken. Darüberhinaus habe die Beklagte selbst in anderen Fällen bei den AT-Angestellten das Näherungsverfahren angewandt und sei deswegen verpflichtet, es auch auf die Klageparteien anzuwenden. Im übrigen sei die Berechnung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 vorzunehmen, die durch den Spruch der Einigungsstelle vom 04.12.1993 erfolgte Begrenzung sei von den Klageparteien nicht hinzunehmen.
Die Klageparteien haben jeweils beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin/dem Kläger eine Auskunft über die Höhe der von ihr/ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden Versorgungsleistung zu erteilen;
- die Beklagte zu verurteilen, die nach der Ziffer 1 m...