Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 08.04.1999; Aktenzeichen 1 Ca 2295/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 1 Ca 2295/98 – wird zurückgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die beklagte GmbH für eine gewisse Zeit berechtigt ist, die dem Kläger geschuldete betriebliche Invaliditätsrente mit einem Teil der ihm gezahlten Abfindung zu verrechnen mit der Folge, deren Auszahlung zu verweigern.
Der am 17.04.1939 geborene Kläger stand bei der Beklagten von Mai 1959 bis Juni 1996 im Arbeitsverhältnis und hat in dieser Zeit eine unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung einer Betriebsrente erworben. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen am 27.11.1995 „auf Veranlassung” der Beklagten und zur Vermeidung einer Kündigung wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des Klägers geschlossenen Aufhebungsvertrag der Parteien, in dem die Beklagte eine inzwischen ausgezahlte Abfindung „in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG und gemäß § 3 Nr. 9 EStG” in Höhe von 314.000,– DM zusagte (Bl. 17). In einer Zusatz Vereinbarung, die das gleiche Datum trägt, regelten die Parteien, daß die Beklagte berechtigt sein soll, bis zum 60. Lebensjahr des Klägers den Teilbetrag der gezahlten Abfindung auf den bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruch auf Invaliditätsrente anzurechnen, „der der Höhe nach der für diesen Zeitraum zu zahlenden Invalidenrente entspricht”, falls dem Kläger vor Vollendung seines 60. Lebensjahres vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt werden sollte, woraufhin die Beklagte eine Invalidenrente zahlen müßte. Dieser Fall trat durch den Bescheid der BfA vom 16.01.1998 ein, mit dem dem Kläger eine EU-Rente ab 07.08.1997 zuerkannt wurde. Unter Berufung auf die Zusatzvereinbarung zahlte die Beklagte die Invalidenrente in Höhe von 1.710,– DM monatlich für die Monate September 1997 bis April 1999, also 20 Monate lang in einer Gesamthöhe von (20 × 1.710,– DM =) 34.200,– DM, nicht aus, weil sie sich für berechtigt hält, die Zahlung der betrieblichen Invalidenrente erst aufzunehmen, wenn der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Der Kläger hat die Zusatzvereinbarung für unwirksam gehalten und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.200,– DM brutto nebst 4% Zinsen aus monatlich 1.710,– DM (im einzelnen wie Bl. 66) zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Zusatz Vereinbarung für wirksam gehalten. Die Rechtsprechung des BAG zur Verrechnung künftiger Rentenansprüche mit Ansprüchen auf eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG (Urteil vom 24.03.1998 – 3 AZR 800/96) hat sie für unzutreffend, jedenfalls aber für nicht einschlägig gehalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter unter Hinweis auf Rechtsausführungen. Sie verweist auf die Absicht der Zusatzvereinbarung, Doppelleistungen zu vermeiden – nämlich einmal in Form einer Abfindung als Entschädigung des Klägers für den Verlust von Gehaltsansprüchen bis zu Vollendung seines 60. Lebensjahres und zum anderen als Zahlung einer Betriebsrente aufgrund der befürchteten Invalidität des Klägers. Die Abfindung habe den Lebensstandard des Klägers für eine Restvertragslaufzeit von 35 Monaten sichern sollen; dies sei ausdrücklich Verhandlungsgegenstand gewesen. Mit dem vorzeitigen Rentenbezug müsse ein Teil der Abfindung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes als überzahlt angesehen werden: Dem Kläger stehe bis April 1999 kein Gehaltsausgleich zu, der in der Abfindung als deren Teil enthalten sei. Mit dem entsprechenden Rückzahlungsanspruch könne sie gegen die Rentenansprüche des Klägers aufrechnen.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen;
- hilfsweise im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 34.200,– DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen und bestreitet eine Vereinbarung der Parteien, nach der die Abfindung ausfallende Gehaltsansprüche habe abgelten sollen. Die Parteien hätten nicht festgelegt, aus welchen Positionen sich die Abfindung habe zusammensetzen sollen; die Abfindung enthalte keinen Gehaltsausgleich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Berufung und Widerklage sind nicht begründet. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung eines Teils der Abfindung besteht nicht.
In der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit von der Darstellu...