Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigungsschutzklage. falscher Beklagter. nachträgliche Zulassung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer äußerlich eindeutigen, aber offenkundig unrichtigen Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.
2. Liegt hiernach im Streitfall eine (fristwahrende) Klageerhebung gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber vor, ist über einen Hilfsantrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht zu entscheiden. Voraussetzung für die Entscheidung über den Hilfsantrag ist nämlich die Versäumung der Klagefrist.
3. Hatte in einer derartigen Fallkonstellation das Arbeitsgericht auf den Hilfsantrag hin die Klage nachträglich zugelassen, führt dies im Berufungsverfahren dazu, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und der Klarstellung halber festzustellen, dass die Klage gegen den in Anspruch genommenen Arbeitgeber rechtzeitig erhoben ist (ebenso zu § 5 KSchG a.F. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.10.2001 – 7 Ta 163/01 –, NZA-RR 2002, 212 – 214).
Normenkette
KSchG § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 13.03.2010; Aktenzeichen 3 Ca 1294/09) |
Tenor
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2010 – 3 Ca 1294/09 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass sich die Klage vom 09.02.2010 gegen die Beklagte zu 2) richtet und rechtzeitig erhoben ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 04.02.2002 von der Beklagten zu 1) als Zimmerfrau eingestellt. Der Arbeitsplatz der Klägerin befand sich im „F. P. B. S. C. K. „. Unter dem 01.10.2008 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin schriftlich unter dem Betreff „Wechsel ihres Arbeitgebers; gesetzlicher Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 1 BGB” mit, dass die Übernahme und Fortführung des Hotelbetriebes durch die Beklagte zu 2) erfolgen werde. Die neue Grundstückseigentümerin des F. P. B. S. C. K., die I. P. GmbH habe zum 01.11.2008 mit der K. H. – u. V. mbH, der Beklagten zu 2), zum 01.11.2008 einen Pachtvertrag geschlossen. Der Betriebsübergang werde voraussichtlich zum 01.11.2008 stattfinden. In dem Mitteilungsschreiben der Beklagten zu 1) ist als Geschäftsadresse der Beklagten zu 2) angegeben:
K. H. – u. V. mbH, K., B.
Als Geschäftsführer ist im Schreiben vom 01.10.2008 Herr B S angegeben.
Die Beklagte zu 2) kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.01.2009 fristlos. Das Schreiben enthält den Briefkopf „F. P. B. S.” und unter der Unterschrift die Namensangabe B S mit dem Zusatz „Geschäftsführer”. Auf dem Kündigungsschreiben ist die Hoteladresse B., K., angegeben und die K. H. – u V mbH, Sitz B., mit Handelsregisterausweisung und Geschäftsführerbezeichnung benannt.
Die Klägerin hat unter dem 09.02.2009 Klage erhoben. Das Passivrubrum der Klage lautet auf die Firma A. H. G. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B. C., B., K.. Der Klageschrift beigefügt war das Kündigungsschreiben vom 23.01.2009.
Die Klage wurde mit Zustellungsurkunde unter der Bezeichnung des Passivrubrums der Klageschrift an die Adresse B. in K. zugestellt. Unter dem 23.02.2009 bestellte sich für die Beklagte zu 2) deren Prozessbevollmächtigter. Der Bestellungsschriftsatz enthält den Hinweis, dass die Beklagte zu 2) das F. P. B. S. C. K. Hotel betreibt. Desweiteren ist in dem Schreiben ausgeführt, dass nach der Beklagten zu 2) vorliegenden Adressenangaben die Beklagte zu 1) ansässig sein soll unter Q. M. H. H. GmbH, Postfach in L., mag die Klage dort zugestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf die Beklagte zu 2) und kündigte hierfür folgende Anträge an:
- Festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 26.01.2009 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat; im Falle des Obsiegens die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.
- Die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen, § 5 KSchG.
Die Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung bereits unzulässig, aber auch unbegründet sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2010 hat der Klägervertreter beantragt,
die Klage gegen die Beklagte zu 2) nachträglich zuzulassen.
Der Vertreter der Beklagten zu 2) hat beantragt,
den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückzuweisen.
Nachdem ein anschließender Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts seitens der Klägerin nicht akzeptiert worden ist, hat das Arbeitsgericht im sodann an...