Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 10 Ca 3733/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.1996 – 10 Ca 3733/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltzahlung bei bestehendem Beschäftigungsverbot.
Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrages vom 16.12.1993 befristet vom 26.03.1994 bis 25.09.1995 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt.
§ 3 (Einsatzort) lautet:
„Die … Fluggesellschaft mbH ist berechtigt, ihn mit einer Frist von drei Monaten jederzeit abzuändern. Der Mitarbeiter ist sich bewußt, daß im Charterbetrieb ein Standortwechsel der Flugzeuge diese Maßnahme erforderlich machen kann.”
Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf dessen bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 7 bis 9) Bezug genommen.
Im September wurde bei der Klägerin das Bestehen einer Schwangerschaft festgestellt; nach einer ärztlichen Bescheinigung vom 16.09.1994 war sie in der achten bzw. neunten Woche schwanger.
Mit Schreiben vom 21.09.1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.1994. Im daraufhin von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren einigten die Parteien sich darauf, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen ungekündigt fortbestand.
Ab 18.10.1994 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während dieser bis 04.11.1994 dauernder Arbeitsunfähigkeit richtete die Beklagte an die Klägerin unter dem 26.10.1994 folgendes Schreiben:
„Wir fordern Sie nochmals auf, ab sofort in unserem Büro am Flughafen Tegel in Berlin zu arbeiten. Die Dienstzeit ist montags 12.00 bis 17.00 Uhr, dienstags, mittwochs und donnerstags 8.00 bis 17.00 Uhr sowie freitags 8.00 bis 12.00 Uhr. Wir haben dabei berücksichtigt, daß Sie von Dresden aus anzureisen haben.
Wir werden Sie während Ihrer Tätigkeit in Tegel im Hotel Esplanade unterbringen und Ihnen die üblichen Spesen bezahlen sowie die Fahrtkosten von und nach Dresden (Bundesbahnarbeitnehmer-Rückfahrkarte) erstatten.
Wir machen Sie schon jetzt darauf aufmerksam, daß wir Fehlzeiten nicht hinnehmen, und daß wir diese als Arbeitsverweigerung betrachten werden. Notfalls werden wir die Fehlzeiten pro rata von Ihren Gehaltsabzügen abziehen.
Sie verlangten von uns, daß wir die ausgesprochene Kündigung zurückziehen sollten. Das habe ich heute in Ihrem Beisein und dem von Frau M. getan. Sie teilte mir mit, daß Sie eine Rücknahme der Kündigung nicht akzeptieren, was wir nicht verstehen können. Mir scheint, daß es Ihnen nur darum geht, ohne Leistung Gehalt zu beziehen, was nicht hinnehmbar ist.”
In Berlin-Tegel befindet sich die Verwaltung der Beklagten. In Dresden hatte sie keine Bodenstation. Ab 01.11.1994 sollten in Dresden zudem Flugzeuge der Beklagten nicht mehr stationiert werden.
Die Klägerin nahm eine Tätigkeit in Berlin-Tegel nicht auf, da sie sich dazu nicht für verpflichtet hielt. Sie hat insoweit zum einen auf § 3 des Arbeitsvertrages und die dort vorgesehene dreimonatige Ankündigungsfrist Bezug genommen. Zum anderen hat sie eingewandt, die Beklagte habe nicht ausreichend die Möglichkeit einer anderen für sie, die Klägerin, zumutbaren Beschäftigung geprüft. Die von der Beklagten vorgesehene Beschäftigungsmöglichkeit sei dies nicht. Dies vor allem im Hinblick auf die länger andauernde Unterbringung im Hotel, die Anfahrtswege und den damit verbundenen erhöhten Streß. Dies könne ihr als Schwangere nicht zugemutet werden.
Die Beklagte zahlte Gehalt bis Oktober 1994 einschließlich. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Gehaltszahlungen für die Zeit 01.11.1994 bis 28.12.1994 mit insgesamt DM 7.455,57. Sie legt dazu ein monatliches Durchschnittsbruttogehalt von DM 3.856,30 zugrunde, worauf sie sich erhaltenes Arbeitslosengeld von DM 277,68 anrechnen läßt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.455,51 DM brutto abzüglich der auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 277,68 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 16.11.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin, die dem Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 MuSchG unterlegen haben, sei am Boden nur in Berlin-Tegel einsetzbar gewesen. Eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dresden habe es nicht gegeben. Auch die Möglichkeit, der Klägerin Heimarbeit zuzuweisen, etwa in Form der Bearbeitung von Bordverkaufs-Rechecks, sei geprüft worden. Diese Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten, die in der Vergangenheit in Heimarbeit hätten erledigt werden können, würden seit der Einführung von Computern nicht mehr von Hand erledigt.
Eine Tätigkeit in Berlin unter den angebotenen Bedingungen, so hat die Beklagte geltend gemacht, sei der Klägerin zumutbar gewe...