Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Insolvenzschutzes für Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Insolvenzschutz einer Versorgungsanwartschaft in der betrieblichen Altersversorgung setzt gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG voraus, dass die Versorgungsanwartschaft bei der Insolvenzeröffnung nach § 1b BetrAVG unverfallbar ist. Eine lediglich vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht aus.
2. Für den Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit kommt es auf das letzte Arbeitsverhältnis bei der Insolvenzschuldnerin an. Voran gegangene Arbeitsverhältnisse bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob sie von einer Versorgungszusage begleitet waren und ob sie bei der Insolvenzschuldnerin oder einem anderen Arbeitgeber bestanden.
3. Frühere Zusage- und Beschäftigungszeiten können ausnahmsweise angerechnet werden. Dies setzt voraus, dass das für die Anrechnung maßgebliche frühere Arbeitsverhältnis von einer Versorgungszusage begleitet war und an das letzte Arbeitsverhältnis heran reichte. War die verfallbare Versorgungsanwartschaft aus einem früheren Arbeitsverhältnis schon geraume Zeit erloschen, so kann die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit zwar zur vertraglichen Unverfallbarkeit, nicht aber zum Insolvenzschutz der neuen Versorgungsanwartschaft führen.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2, § 1b
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 13.07.2017; Aktenzeichen 15 Ca 9358/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 13.07.2017 - 15 Ca 9358/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Insolvenzschutz für eine betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber.
Der am geborene Kläger war seit dem 14.05.1986 bei der D GmbH (D ) als Betriebs-Ingenieur angestellt. Ziffer 21. des Arbeitsvertrages vom 25.04.1986 sah vor, dass er eine Altersversorgungszusage nach den Richtlinien des Arbeitgebers erhalten werde. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 25.04.1986 wird auf Bl. 303 ff. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 15.07.1987 erhielt der Kläger die Altersversorgungszusage der D , wobei nach Ziffer 1.8.3 der Zusage das Eintrittsdatum 14.05.1986 für die Berechnung der betrieblichen Rente zugrunde gelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungsversprechens vom 15.07.1987 wird auf Bl. 305 ff. d. A. Bezug genommen.
Die D erwarb gemeinsam mit der R AG 100% der Anteile an der A mbH (A ). Die A war eine am 15.04.1994 eingetragene Neugründung. Gegenstand des Unternehmens war die Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen für Arbeitnehmer, die in der Region Mitteldeutschland von Struktur- und Anpassungsmaßnahmen der Braunkohleindustrie durch Verlust ihres Arbeitsplatzes betroffen waren. Die A führte Bergbausanierungsmaßnahmen durch, beteiligte sich an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung von Arbeitnehmern und förderte die Neuansiedlung von Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe auf nicht mehr bergbaulich genutzten Flächen und Anlagen. Ferner beteiligte sie sich an erforderlichen Arbeiten der Rekultivierung und Revitalisierung.
Bei der D war Vorgesetzter des Klägers der Prokurist Z . Dieser wechselte zum Mai 1994 zur A . Herr G war bei der D als Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich und das Personal verantwortlich sowie Vertreter der D in der Gesellschafterversammlung der A . Herr S war Mitarbeiter im R -Konzern.
Ausweislich des Arbeitszeugnisses der D vom 31.12.1994 (Bl. 334 d. A.) wurde der Kläger, der zuletzt als Projektleiter beschäftigt war, im letzten Quartal 1994 zur A "abgestellt" und übernahm auf Bitte der D dort ab dem 01.01.1995 eine neue berufliche Aufgabe. Der Kläger schied zum 31.12.1994 bei der D aus und begründete zum 01.01.1995 ein Arbeitsverhältnis mit der A als Bereichsleiter Technik. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der A hat der Kläger unter dem 02.03.1995 unterzeichnet, der in § 12 beinhaltete, dass der Kläger Anspruch auf firmenseitige Versorgungsleistungen habe, deren Bedingungen ihm noch mitgeteilt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 02.03.1995 wird auf Bl. 311 ff. d. A. verwiesen.
Bis zum 17.01.1995 wurde die A gesetzlich gemeinschaftlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Zi und K . Die Bestellung der Geschäftsführerin K endete zum 17.01.1995, für sie wurde der Geschäftsführer Ku bestellt. Am 30.01.1995 erfolgte die Bestellung der Herren S und Z als weitere Geschäftsführer der A . Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertretungsverhältnisse wird auf den Handelsregisterauszug AG H , HR-B (Bl. 342 ff. d. A.), verwiesen.
Am 15.03.1995 (Bl. 318 d. A.) erfolgte zwischen dem Kläger und der A eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag. Hiernach erhielt der Kläger u. a. eine Zusage für betriebliche Versorgungsleistungen nach den Richtlinien der D (Ziffer...