Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Die Umstellung einer Betriebsrente von Vorauszahlung auf nachträgliche Zahlung ist grundsätzlich unbillig (gegen LAG Köln, Urteil vom 02.05.1996 – 6 Sa 1270/95).
Normenkette
BGB §§ 315, 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen 9 Ca 11428/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.10.1995 – 9 Ca 11428/94 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß anstelle der Verurteilung des Arbeitsgerichts der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger die Versorgungsbezüge in Höhe von DM 2.816,04 brutto jeweils monatlich im voraus am 1. eines Monats zu zahlen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 18.2.1947, war am 1.11.1967 bis zum 31.12.1992 als Bühnenhandwerker beim Beklagten (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.10./2.11.1967 (Bl. 18 d. A.). Seitdem erhält er eine Betriebsrente vom Beklagten in Höhe von zuletzt 2.816,04 DM aufgrund von § 11 des Arbeitsvertrages, einer „Versorgungszusage” vom 20.12.1984 (Bl. 4 d. A.) und einer „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage” vom 7.3.1985. Die Rente wurde monatlich im voraus gezahlt aufgrund von § 14 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung. Unter dem 19.08.1994 wurde diese Bestimmung geändert durch Dienstvereinbarung Nr. 5 zur Änderung der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W vom 7.3.1985 dahin, daß der Passus „jeweils monatlich im voraus gezahlt” ersetzt wird durch den Passus „zu den gleichen Bezugsterminen, die für die Zahlung der monatlichen Vergütung an die Arbeitnehmer/innen des W maßgebend sind …” (Bl. 6 d. A.). Danach hat der Beklagte die Zahlung der Rente von Vorauszahlung allmählich umgestellt auf nachträgliche Zahlung gemäß Staffel Blatt 7 der Akten. Der Kläger hat geltend gemacht, daß diese Änderung ihm gegenüber rechtsunwirksam sei, und hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1.1.1995 die Versorgungsbezüge jeweils monatlich im voraus am 1. eines Monats zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Änderung sei auch gegenüber dem Kläger wirksam aufgrund der Bestimmung unter § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien, wonach der W dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gibt nach dem beim W geltenden Bestimmungen. Diese Bestimmung sei als Jeweiligkeitsklausel auszulegen. Der Kläger habe im Grunde auch keinerlei Nachteile durch die Änderung erlitten. Die Neuregelung sei darüber hinaus auch sachdienlich. Hintergrund der Zahlungsumstellung der Versorgungsbezüge sei der Vorruhestandstarifvertrag des Beklagten mit den bei ihm vertretenen Gewerkschaften. Die Umstellung solle dazu beitragen, den Vorruhestand, der unter besonderen Voraussetzungen gewährt werde, bis zu 2 Jahren vor der regulären Pensionierung zu ermöglichen. Somit würden mehrere bisher schlechter versorgte Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten einbezogen. Die durch die Zahlungsumstellung ersparten Zinserträge für den Beklagten trügen in großem Umfang zu einer Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen bei. Der Beklagte erspare also die Zinsen nicht als Gewinn, sondern gleiche seine durch die Einführung einer flexibleren Altersgrenze entstehenden Kostensteigerungen aus. Die Fortführung der bisherigen Regelung habe die Finanzierung des Vorruhestandes nicht gewährleisten können. Der Vollzug der Umstellung sei verhältnismäßig ausgestaltet worden und halte den Anforderungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB stand. Die Bezüge der Arbeitnehmer seien bei gleicher Gelegenheit von Vorauszahlung auf Nachzahlung umgestellt worden. Die Einbeziehung der Rentner diene daher auch der Vereinfachung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin Abweisung der Klage. Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 16.04.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 21.5.1996. Er hält die Klage aufrecht mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Versorgungsbezüge in Höhe von 2.816,04 DM brutto jweils monatlich im voraus am 1. eines Monats zu zahlen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf Vorauszahlung der Betriebsrente des Beklagten besteht.
1. Er ergibt sich aus § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W” vom 7.3.1985. Danach wird die Betriebsrente jeweils monatlich im voraus gezahlt.
2. Die Änderung dieser Bestimmung durch die Dienstvereinbarung Nr. 5 vom 19.8.1994 zur Änderung der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des W vom 7.3.1985 ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam.
a) Dienstvereinbarungen dieser Art sind auf die Regelung der Rechtsverhältnisse der Bediensteten beschränkt...