Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.09.1995; Aktenzeichen 11 Ca 11530/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.1997; Aktenzeichen 3 AZR 808/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.09.1995 – 19/11 Ca 11530/94 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß anstelle der Feststellung des Arbeitsgerichts die Feststellung tritt, daß der Kläger Anspruch darauf hat, daß der Beklagte ihm die Betriebsrente monatlich im voraus zahlt.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 23.1.1920, war vom 1.1.1964 bis Oktober 1981 als Erster Kameramann beim Beklagten (öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.3.1964 (Bl. 31 d.A.). Seitdem erhält er eine Betriebsrente des Beklagten von zuletzt 5.221,03 DM brutto aufgrund von § 10 des Arbeitsvertrages, einer Versorgungszusage vom 16.9.1963 (Bl. 5 d.A.) und einer „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage” vom 29.6.1979 (Auszug Bl. 192 d.A.). Die Rente wurde monatlich im voraus gezahlt aufgrund von § 10 Abs. 8 dieser Dienstvereinbarung. Unter dem 19.8.1994 wurde diese Bestimmung geändert durch Dienstvereinbarung zur Änderung der Dienstvereinbarung vom 29.6.1979 dahin, daß der Passus „jeweils monatlich im voraus gezahlt” ersetzt wird durch den Passus „zu den gleichen Bezugsterminen, die für die Zahlung der monatlichen Vergütung an die Arbeitnehmer/innen des maßgebend sind, gezahlt”. Danach hat der Beklagte die Zahlung der Rente von Vorauszahlung allmählich umgestellt auf nachträgliche Zahlung gemäß Staffel Bl. 17 d.A. Der Kläger macht geltend, daß diese Änderung ihm gegenüber rechtsunwirksam sei, und hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die Zahlungstermine für die Versorgungsbezüge des Klägers allmählich von der monatlichen Vorauszahlung auf die nachträgliche monatliche Zahlung umzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Änderung sei auch gegenüber dem Kläger wirksam aufgrund der Bestimmung unter § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien, wonach der dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gibt nach dem beim geltenden Bestimmungen. Diese Bestimmung sei als Jeweiligkeitsklausel auszulegen. Der Kläger habe im Grunde auch keinerlei Nachteile durch die Änderung erlitten. Die Neuregelung sei darüber hinaus auch sachdienlich. Hintergrund der Zahlungsumstellung der Versorgungsbezüge sei der Vorruhestandstarifvertrag des Beklagten mit den bei ihm vertretenen Gewerkschaften. Die Umstellung solle dazu beitragen, den Vorruhestand, der unter besonderen Voraussetzungen gewährt werde, bis zu 2 Jahren vor der regulären Pensionierung zu ermöglichen. Somit würden mehrere bisher schlechter versorgte Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten einbezogen. Die durch die Zahlungsumstellung ersparten Zinserträge für den Beklagten trügen in großem Umfang zu einer Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen bei. Der Beklagte erspare also die Zinsen nicht als Gewinn, sondern gleiche seine durch die Einführung einer flexibleren Altersgrenze entstehenden Kostensteigerungen aus. Die Fortführung der bisherigen Regelung habe die Finanzierung des Vorruhestandes nicht gewährleisten können. Der Vollzug der Umstellung sei verhältnismäßig ausgestaltet worden und halte den Anforderungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB stand. Die Bezüge der Arbeitnehmer seien bei gleicher Gelegenheit von einer Vorauszahlung auf Nachzahlung eingestellt worden. Die Einbeziehung der Rentner diene daher auch der wichtigen Vereinfachung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin Abweisung der Klage. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 19.3., 6.5.1996 und 2.7.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsätzen vom 25.4. und 6.9.1996.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Der Klageantrag ist gemäß dem Klageziel dahin auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der Kläger seine Betriebsrente monatlich im voraus verlangen kann, § 133 BGB. Mit diesem Klageantrag erfüllt die Klage die Voraussetzungen des § 256 ZPO. Der Kläger kann nicht sinnvoll auf Leistung klagen, da er die Rente des Beklagten tatsächlich monatlich erhält. Die Berechnung des Zinsverlustes dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf Vorauszahlung der Betriebsrente des Beklagten besteht.

1. Er ergibt sich aus § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit § 10 Abs. 8 der „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des „vom 29.6.1979. Danach wird die Betriebsrente jeweils monatlich im voraus gezahlt.

2. Die Änderung dieser Bestimmung durch die Dienstvereinbarung vom 19.8.1994 zur Änderung der Dienstvereinbarung vom 29.6.1979 ist dem Kläger gegenüber nicht wirksam.

a) Dienstvereinbarungen dieser Art sind auf die Regel...

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