Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Versetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer kann nur dann im Wege einstweiliger Verfügung gegen eine Versetzung vorgehen, wenn er die Gefahr wesentlicher Nachteile glaubhaft machen kann. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 30.10.2017; Aktenzeichen 5 Ga 55/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 - 5 Ga 22/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Untersagung einer Versetzung.

Der am . .19 geborene Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.05.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.1996 (Bl. 26 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verfügungskläger wurde als Experte im Bereich Finanzmanagement am Standort B beschäftigt. Er hat seit dem 01.05.2011 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften.

Der anerkannte Grad der Behinderung des Verfügungsklägers mit Wirkung vom 10.04.2012 beträgt 40. Der Behinderung liegt laut Abhilfebescheid vom 19.09.2012 (Bl. 255 f. d. A.) eine psychische Erkrankung und Asthma bronchiale bei allergischer Diathese zugrunde. Seit dem 01.10.2012 ist er aufgrund Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 15.11.2012 (Bl. 254 d. A.) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Unter dem 09.08.2012 hat die Verfügungsbeklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung der Maßnahme "Shape Headquarters" geschlossen (IA/SP Shape HQ). Wegen der Einzelheiten der der Vereinbarung wird auf Bl. 30 ff. d. A. verwiesen. Der Verfügungskläger ist seit dem 01.01.2013 der Organisationseinheit Projects and Operations (OE PRO) zugeordnet. Sein bisheriger Arbeitsplatz war weggefallen. Die Verfügungsbeklagte unterhält den Betrieb F (F G ) mit Standorten in B und D .

Die Belegschaft wurde über die Neuordnung der OE PRO in den Veranstaltungen vom 11.12.2012 und 03.01.2013 informiert. Wegen der Einzelheiten der Vortragsfolien der Veranstaltungen wird auf Bl. 46 ff., 54 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.09.2017 (Bl. 56 f. d. A.) versetzte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.04.2019 vorläufig in den Betrieb F G an den Standort D unter Zuweisung der Position Experte Projektmanagement im Bereich Standard Products.

Die Verfügungsbeklagte hatte zuvor den Betriebsrat T (T ) als Betriebsrat des abgebenden Betriebs als auch den Betriebsrat des Betriebs F G als Betriebsrat des aufnehmenden Betriebsrats unter dem 03.08.2017 erfolglos um Zustimmung zur Versetzung des Verfügungsklägers ersucht. Nach Zustimmungsverweigerung hat sie die Versetzung als vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungsverfahren wird auf Bl. 154 ff. d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Betriebsräte und der Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, sind arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anhängig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2017 (Bl. 260 ff. d. A.) den Antrag des Klägers, mit dem er die Untersagung des Vollzugs der Versetzung nach D begehrt, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Verfügungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Die Untersagung sei nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihm am 10.11.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2017 Berufung eingelegt und diese am 07.12.2017 begründet.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.11.2017 - 2 BV 66/17 - wurde die fehlende Zustimmung des Betriebsrates T zur Abordnung des Klägers in den Betrieb F G auf den Posten Experte Projektmanagement am Standort D ersetzt und zugleich festgestellt, dass die Abordnung ab dem 01.11.2017 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses vom 22.11.2017 wird auf Bl. 365 ff. d. A. verwiesen.

Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag rügt der Verfügungskläger, dass die Entscheidung schon aufgrund nachgewiesener Gleichstellung unzutreffend sei. Zudem ha...

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