Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Ersatz von Fortbildungskosten
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall zum Ersatz von Ausbildungskosten aufgrund einer tariflichen Regelung
Leitsatz (redaktionell)
Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine externe Fortbildungsveranstaltung zu, sofern nicht das tarifvertraglich vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.03.2018; Aktenzeichen 16 Ca 7379/17) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2018 - 16 Ca 7379/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1800 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 150 EUR brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 und 01.02.2018.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 01.02.2018 eine monatliche Zulage i.H.v. 150 EUR brutto für denEinsatz in zwei verschiedenen Städten zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger alsArbeitsvermittler und als Mitarbeiter in der Schuldnerberatung zu beschäftigen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits hat hinsichtlich der erstenInstanz zu 2/5 der Kläger zu tragen und zu 3/5 die Beklagte; hinsichtlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger die vollständigen Kosten zu tragen.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Widerruf einer Zulage, über den Ersatz von Fortbildungskosten und um eine Pauschale für den Verzugsschaden.
Der Kläger war zunächst ab dem 01.02.2008 als Arbeitsvermittler beschäftigt. Zum 01.12.2012 verringerte er die wöchentliche Arbeitszeit. Zur gleichen Zeit wurde er im Rahmen eines weiteren Teilzeitarbeitsvertrages als Schuldnerberater für eine andere Arbeitgeberin tätig. Die erste Arbeitgeberin gewährte dem Kläger mit " Verfügung" vom 15.10.2012 (Bl. 18 der Akte) eine Zulage. Diese Verfügung lautet: "Rückwirkend ab dem 01.12.2011 erhält Herr S wegen seines Einsatzes in zwei verschiedenen Städten eine widerrufbare monatliche Zulage in Höhe von 150,00 Euro. Beide Arbeitsverhältnisse gingen zum 01.01.2014 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Dort übte der Kläger weiterhin beide Tätigkeiten aus, nämlich in F und in K . Zuletzt erzielte er ein Gesamtbruttomonatseinkommen in Höhe von 3.122,00 EUR. Die Beklagte stellte die Zahlung der Zulage ab dem 01.02.2017 ein.
Am 24.10.2016 beantragte der Kläger die Zustimmung zum Besuch einer externen Fortbildung mit dem Namen "I International" (Formular Bl. 19). Bei der Beklagten existiert eine Konzernbetriebsvereinbarung zur beruflichen Fort- und Weiterbildung (Bl. 21 ff d.A.) dort heißt es auszugsweise:
"§ 7 Durchführung und Verfahren der beruflichen Bildungsmaßnahmen
1. Die Abnehmerinnen und Arbeitnehmer werden zeitnah über die angebotenen Bildungsmaßnahmen informiert.
2. Anträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Bildungsmaßnahmen, die in den Konzernunternehmen angeboten werden (dezentrale Fortbildung) und die von externen Anbietern angeboten werden (externe Fortbildung), sind entgegenzunehmen und werden unverzüglich durch die jeweilige Geschäftsführung/Personalleitung an den dezentralen Bildungsausschuss weitergeleitet.
Anträge für zentral ausgeschriebene Seminare (zentrale Fortbildung) werden an den zentralen Bildungsausschuss gegeben.
Auch durch Vorgesetzte oder die Geschäftsführung nicht befürwortete Anträge sind den zuständigen Ausschüssen zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.
3. Bildungsmaßnahmen, die sich aus der abgestimmten Bildungsbedarfserhebung gemäß § 5 Abs. 1 und der konkreten Fort- und Weiterbildungsvereinbarung gemäß § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung ergeben oder aktuell aufgrund von Vorgaben der Vertragspartner bereits laufende oder neu geplante Maßnahmen erforderlich werden, sind betrieblich notwendig. Dies wird durch die Vorgesetzten auf dem Fortbildungsantrag bestätigt.
4. Bei betrieblich notwendigen Bildungsmaßnahmen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, teilzunehmen.
[...]
§ 8 Arbeitsbefreiung,
1. Für betrieblich notwendige interne und externe berufliche Bildungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 entstehen der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer keine Seminar- und Reisekosten und es erfolgt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes. Seminarzeiten, die außerhalb der betrieblichen Betriebs- bzw. einrichtungsüblichen Arbeitszeiten liegen, werden als Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt auch für Seminarzeiten, die außerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten liegen.
Ansprüche aus den Arbeitnehmerweite...