Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Jahressonderzuwendung; Versorgungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Versorgungszusage nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen konnte der Versorgungsberechtigte nicht darauf vertrauen, er werde für alle Zukunft eine Sonderzuwendung in Höhe eines vollen monatlichen Ruhegehalts unabhängig von der Entwicklung im Beamtenversorgungsrecht erhalten.

 

Normenkette

Versorgungsordnung der Josefs-Gesellschaft e. V.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1295/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 3 AZR 898/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.12.2007 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 96,9 % und dem Beklagten zu 3,1 % auferlegt.
  3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzuwendung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war bis September 1999 Arbeitnehmer des Beklagten und bezieht seit Eintritt in den Ruhestand im Oktober 1999 neben seiner gesetzlichen Altersrente Versorgungsleistungen des Beklagten, zuletzt in Höhe von monatlich insgesamt 2.199,69 EUR. Die Gesamtversorgungszusage im Arbeitsvertrag des Klägers vom 10.04.1964 hat folgenden Wortlaut:

„Die J verpflichtet sich, Herrn/Frau/Fräulein … ohne Forderung von Beiträgen für den Fall seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand ein Ruhegeld nach den für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen zu zahlen; desgleichen für den Fall des Todes den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenbezüge nach den gleichen Grundsätzen. In allen Fällen werden anderweitige Versorgungsbezüge, für welche Arbeitgeberbeiträge gezahlt sind, angerechnet.”

In einer Versorgungsordnung vom 13.06.1980 „für Mitarbeiter mit einer Versorgungszusage nach den für Beamte des Landes NRW geltenden Grundsätzen” (Kopie Bl. 4 ff. d. A. – im Folgenden: VO 1980) heißt es in § 13 unter der Überschrift „Jährliche Sonderzuwendung":

„Empfänger von Versorgungsleistungen haben Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung. Die Höhe der Sonderzuwendung entspricht dem Monatsbetrag des Ruhegehaltes (§ 7 Abs. 2) bzw. der Hinterbliebenenbezüge (§ 9 Abs. 2 1. Satz, § 10 Abs. 2 1. Satz).”

Ferner ist in § 18 VO 1980 unter der Überschrift „Vorbehalte” u. a. Folgendes bestimmt:

„Die Gesellschaft behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

  1. die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder
  2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern, …”

Am 06.11.2006 traf der Vorstand des Beklagten folgenden Beschluss:

„Der J e.V. hat bis Anfang 1974 Mitarbeitern eine Versorgungszusage nach dem für die Beamten des Landes NRW geltenden Grundsätzen erteilt, die wie folgt lautete:

„Die J gewährt bei vorzeitiger Invalidität bzw. bei Erreichung der Altersgrenze sowie beim Tode den Hinterbliebenen eine zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen unter Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge. Die zusätzliche Rente durch die J wird ohne Zahlung von Beiträgen durch den Arbeitnehmer gewährt.”

In der Folgezeit hat es 1980 und auch zum Jahre 2000 interne Anweisungen an die Verwaltung des J e.V. durch den Vorstand gegeben, die die „zusätzliche Rente nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätzen” beschreiben sollten. Diese internen Verwaltungsanweisungen, die als „Versorgungsordnung” überschrieben wurden, sind keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Mitarbeiter, weder als Gesamtzusage noch als Betriebsübung, sondern sie beschreiben den Inhalt der Grundsätze der Beamtenversorgung zum jeweiligen Zeitpunkt.

Die Entwicklungen des in Bezug genommenen Beamtenrechtes erfordern eine Klarstellung, dass die Versorgungszusage nach wie vor sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientiert, auch wenn sich in den Versorgungsordnungen 1980 und 2000 im Vergleich zu heutigen beamtenrechtlichen Situation Abweichungen feststellen lassen. Diese waren zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, die Versorgungsordnungen sind lediglich nicht in Entsprechung zu den Veränderungen des beamtenrechtlichen Versorgungsrechtes zeitnah angepasst worden.

Die Ruhegeldzusage beinhalten also die für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Grundsätze. Dies gilt auch für die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung. Die diesbezüglichen in §§ 13 der Versorgungsordnungen 1980 und 2000 genannten Proz...

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