Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungseinlegungsfrist,. Berufungsbegründungsfrist. Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (amtlich)
§ 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG stellt eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG dar. Die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ist daher im Rahmen der Berufungsfrist nicht anwendbar. Die einmonatige Berufungseinlegungs- sowie die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist beginnen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils(tenors).
Normenkette
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 07.08.2002; Aktenzeichen 3 Ca 7605/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.08.2002 – 3 Ca 7605/01 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung sowie die Entfernung mehrerer Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Der am 02.11.1967 geborene, ledige und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten, die ein Speditionsunternehmen mit ca. 45 Arbeitnehmern betreibt, als Kraftfahrer mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.198,56 EUR (4.300,00 DM) beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden die Tarifverträge für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen sowie der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr Anwendung. Sämtliche Kraftfahrer sind bei der Beklagten im Schichtdienst tätig. Der Kläger arbeitete von Beginn an in der Nachtschicht und führte nur vereinzelt Fahrten in der Tagschicht aus. Ob diese Arbeitszeiteinteilung auf Wunsch des Klägers oder der Beklagten erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 22.06.2001 bat der Kläger um eine Versetzung in die Tagschicht, da er ansonsten die Betreuung seiner achtjährigen Tochter, die seit kurzem die deutsche Schule besuche und nunmehr in seinem Haushalt lebe, nicht gewährleisten könne. Die Beklagte lehnte dies ab und setzte den Kläger weiterhin in der Nachtschicht ein.
Am 21.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger eine irrtümlich auf den 21.07.2001 datierte schriftliche Abmahnung (Bl. 19 d. A.), da dieser Anweisungen des weisungsbefugten Lagermeisters der Fa. D nicht nachgekommen sei. Eine weitere schriftliche Abmahnung erfolgte am 19.07.2001 (Bl. 20 d. A.). Die Beklagte wirft dem Kläger hierin geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber einer leitenden Mitarbeiterin der Fa. D vor und mahnt die Einhaltung der Arbeitszeiten an.
Am späten Nachmittag des 19.07.2001 führte der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger ein ca. 15-minütiges Personalgespräch. Der Inhalt dieses Gesprächs sowie der weitere Geschehensablauf an diesem Tag ist zwischen den Parteien streitig. Seit dem 20.07.2001 ist der Kläger arbeitsunfähig krank. Nach einem weiteren Telefonat des Klägers mit dem Sohn des Geschäftsführers der Beklagten am 30.07.2001, dessen Inhalt ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30.07.2001 zum 04.08.2001. Zur Begründung heißt es im Kündigungsschreiben wie folgt:
„Da wir sie bereits dreimal schriftlich abmahnten und Sie sich daraufhin angekündigt „Krank schreiben” ließen, kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht ab dem ersten Tag Ihres nicht Erscheinens am 20.07.2001 zum 04.08.2001. …”
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die Einhaltung der 14-tägigen tariflichen Kündigungsfrist eingeräumt.
Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit seiner am 09.08.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und machte außerdem die Entfernung der beiden Abmahnungen vom 21.06. und 19.07.2001 aus seiner Personalakte geltend.
Der Kläger hat bestritten, weder gegenüber dem Sohn des Geschäftsführers noch gegenüber Arbeitskollegen eine Arbeitsunfähigkeit angekündigt zu haben. Er hat behauptet, er habe am 19.07.2001 seinen Dienst unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer begonnen und sei um 17:55 Uhr mit dem Lkw abgefahren. Im Laufe dieser Tour seien seine gesundheitlichen Beschwerden dann so massiv geworden, dass er sich am Folgetag zum Arzt begeben habe, der eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe. Im Telefonat vom 30.07.2001 habe er lediglich die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit mitteilen wollen. Hierzu sei es jedoch gar nicht gekommen, da der Sohn des Geschäftsführers das Gespräch abgebrochen habe, nachdem dieser ihm angeraten habe, die Kündigung zu akzeptieren, da er ohnehin keine Chance habe und er so zumindest ein sauberes Zeugnis bekomme. Bezüglich der Abmahnungen hat der Kläger die Auffassung vertreten, diese müssten aus der Personalakte entfernt werden, da sie insgesamt zu unbestimmt und im übrigen teilweise unzutreffend seien.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die...