Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 12 (10) Ca 5201/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.1999 – 12 (10) Ca 5201/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 09.06.1999 nicht aufgelöst worden ist.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5 und hat der Beklagte 3/5 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und um einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1977 als leitender Chefarzt der HNO-Abteilung des St. F. in K. angestellt. Das Hospital wurde bis 1998 von der Kongregation der Armen Schwestern des heiligen Franziskus in A. geführt. Am 01.01.999 ging es durch Betriebsübergang auf den jetzt beklagten D. über.
Der monatliche vertragliche Bruttoverdienst des Klägers betrug zuletzt 10.435,00 DM. Zusätzlich bezog der Kläger Einnahmen aus der ihm vertraglich zugestandenen Privatliquidation. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 21.06.1977 wird auf Bl. 9 bis 20 d. A. Bezug genommen. Gemäß § 3 Abs. 6 des Arbeitsvertrages steht dem Kläger in ärztlichen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber den ärztlichen Mitarbeitern sowie den pflegerischen und medizinisch-technischen Mitarbeitern seiner Abteilung zu. Bei dem Kläger war sogenannte Unkündbarkeit gemäß § 14 Abs. 5 AVR eingetreten.
Der Kläger war seit September 1998 aufgrund eines Verkehrsunfalles arbeitsunfähig. Er wurde von der Oberärztin Dr. L. vertreten. Nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 03.03.1999 traten Spannungen zwischen den Parteien auf. Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 14.04.1999 eine Abmahnung. Ihm wurde vorgeworfen, eine Stillschweigensabrede nicht beachtet zu haben. Der Kläger erhob Klage auf Entfernung der Abmahnung. Das Verfahren beim Arbeitsgericht Köln ruht. Ebenfalls unter dem 14.04.1999 sprach der Beklagte eine Änderungskündigung zum 31.12.1999 aus, mit der er dem Kläger die Verantwortung über das Personal, das Budget und die Abteilungsorganisation sowie die Befugnis zum Aufstellen von Operationsplänen und Dienstplänen entzog. Der Kläger nahm die Änderung der Arbeitsbedingungen mit Schreiben vom 20.04.1999 unter Vorbehalt an. Das ebenfalls beim Arbeitsgericht Köln anhängige Änderungskündigungsschutzverfahren wurde im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt. Neben dem vorliegenden Verfahren ist eine weitere Kündigungsschutzklage gegen eine weitere fristlose Kündigung anhängig, die unter dem Datum vom 22.12.1999 ausgesprochen wurde und dem Kläger am 28.12.1999 zuging. Diese Kündigung wurde als sogenannte Druckkündigung ausgesprochen.
Die im vorliegenden Verfahren strittige Kündigung wurde mit Schreiben vom 09.06.1999 ausgesprochen, die dem Kläger am 10.06.1999 zuging. Sie wurde damit begründet, dass der Kläger die Durchführung einer Operation einem Arzt im Praktikum (AiP) nicht alleinverantwortlich habe übertragen dürfen. Weiter wird dem Kläger vorgeworfen, den AiP zu einer Urkundenfälschung angestiftet zu haben, weil er diesen angewiesen habe, den Kläger als Mitoperateur einzusetzen. Dagegen erhob der Kläger am 25.06.1999 beim Arbeitsgericht Klage.
Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte am 17.05.1999 von morgens bis ca. 13.00 Uhr operiert und dabei einige sehr anspruchsvolle Operationen durchgeführt. Gegen 13.00 Uhr wurde ein Notfall eingeliefert. Es handelte sich um die Patientin G. O.. Der Kläger war umgezogen und wollte gehen. Er untersuchte die Patientin und stellte fest, dass eine Abszess-Tonsillektomie (Mandelentfernung mit freiem Eiter direkt neben der Tonsille) erforderlich war. Die operativen Schritte bei der Abszess-Tonsillektomie sind die gleichen wie bei der Tonsillektomie (Mandelentfernung bei chronischen Entzündungen). Ob die Abszess-Tonsillektomie gegenüber der Tonsillektomie bei chronischer Entzündung schwieriger ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger befragte den AiP B., ob er den Eingriff durchführen wolle und sich dazu in der Lage sehe. Dieser bejahte das, erklärte nach strittiger Behauptung des Beklagten aber, er habe Abszess-Tonsillektomien erst dreimal durchgeführt. Der Kläger übertrug dem AiP B. die Operation. Unstreitig war der Kläger dabei im Operationssaal nicht anwesend. Während der Operation ließ der Kläger dreimal im Operationssaal nachfragen, ob der AiP B. seine Hilfe benötige. Nach nicht bestrittenem Vortrag des Beklagten telefonierte der Kläger dabei aus dem Auto heraus. Wo er sich genau aufhielt, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Operation verlief erfolgreich und problemlos.
Der Kläger hatte in der Vergangenheit schriftlich und mündlich Anweisung an alle Ärzte im Praktikum gegeben, dass AiP nie ohne Anwesenheit eines Facharztes verantwortlich Operationen durchführen dürften. Am 14.08.1998 hatte der AiP B. dementsprechend folgen...