Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung von Übergangsversorgung zur betrieblichen Altersversorgung.
Normenkette
SGB VI § 239; BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 14 Ca 7448/07) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.01.2009 – 14 Ca 7448/07 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am 26.05.1951 geborene Kläger war seit dem 01.07.1979 Angestellter einer Bergbauspezialgesellschaft im Steinkohlebergbau, seit dem 01.01.1991 außertariflicher Angestellter. Das Arbeitsverhältnis war begleitet von einer Versorgungszusage nach den Richtlinien des Bochumer Verbandes. Gemäß Ergänzung vom 17.02.1995 der betrieblichen Richtlinie vom 02.04.1982 erhalten AT-Angestellte, die u.a. wegen einer Anpassungsmaßnahme bzw. des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden, eine Hausbrandabgeltung unter den Voraussetzungen der tarifvertraglichen Bestimmungen für Angestellte des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus in Höhe von 3 Tonnen, wobei der Abgeltungsbetrag auf z.Zt. 240,– DM festgesetzt wurde.
Der Kläger schied aufgrund Aufhebungsvertrag vom 06.03.2002 mit Wirkung zum 30.09.2002 dem Arbeitsverhältnis aus.
In der Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich die Arbeitgeberin u.a. in Ziffer 8., rechtzeitig vor dem 01.06.2006 für den Kläger die Leistungen des Bochumer Verbandes nach § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung zu beantragen.
Nach seinem Ausscheiden bezog der Kläger zunächst ein Anpassungsgeld, sodann ab dem 01.06.2006 aufgrund Rentenbescheids der Knappschaft Bahn See Knappschaftsausgleichsleitungen gemäß § 239 SGB VI.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 teilte der Bochumer Verband dem Kläger mit, im Auftrage seines Mitglieds, der früheren Arbeitgeberin des Klägers, habe er ein Ruhegeld ab dem 01.06.2006 Höhe von 822,90 EUR brutto festgestellt. Diese Leistungen wurden bis einschließlich März 2007 erbracht.
Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungen im Sinne der Leistungsordnung sind
- Ruhegeld
- Hinterbliebenenbezüge
- Übergangsgeld
§ 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitgliedes ausscheidet, weil er
- dienstunfähig ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- als Untertage-Angestellter das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt.
(…)
§ 7 Regelung in besonderen Fällen
(1) In Ausnahmefällen kann beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen.
(…)”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wird auf Bl. 63 ff. d. A. Bezug genommen
Über das Vermögen der Arbeitgeberinnen wurde am 01.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2009 (Bl. 102 ff d.A.) der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die vom Bochumer Verband auf der Grundlage von 7 Abs. 1 Leistungsordnung vor Eintritt des Sicherungsfalls gewährten betrieblichen Leistungen als betriebliche Altersversorgung angesehen. Die jährliche Energiebeihilfe sei hingegen keine betriebliche Altersversorgung. Wegen des weiteren streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 20.05.2009 zugestellte Urteil am 05.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 01.07.2009 begründet. Der Kläger hat am 18.06.2009 Anschlussberufung eingelegt.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die betrieblichen Leistungen des Bochumer Verbandes, die parallel zum Knappschaftsausgleichsgeld gezahlt würden, bloße Überbrückungshilfen seien. Die Knappschaftsausgleichsleistung diene der Überbrückung der Zeit der Arbeitslosigkeit von Bergleuten bis zum Bezug der Altersrente. Der offene Tatbestand des § 7 Abs. 1 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass sich bei den gewährten Leistungen um solche der betrieblichen Altersversorgung handele. Auch das Alter des Klägers spreche nicht für eine betriebliche Altersversorgung, da für langjährig Untertage beschäftigte Bergleute die gesetzliche Altersrente erst ab dem 60. Lebensjahr gewährt werden. Zudem vertritt der Beklagte die Ansicht, dass die Abgeltung von Hausbrand bzw. die Energiebeihilfe keine Altersversorgung darstelle, da es sich – unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Regelungen des MTV – nicht um eine dauerhafte Versorgungsleistung handele und sie wesentlich vom Fürsorgecharakter getragen wer...