Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung eines Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen. absolute Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem als Sachverständigen im Kraftfahrzeugwesen tätigen Angestellten kann fristlos gekündigt werden, falls er mit einem Blutalkoholgehalt von 1,9 Promille einen Unfall verursache, im Anschluß daran Fahrerflucht begeht, die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vom zuständigen Amtsgericht entzogen und dieses Fehlverhalten dem Arbeitgeber verheimlicht wird. Die Unkündbarkeit des Angestellten steht nicht entgegen.
2. Bei schweren schuldhaften Vertragsverstößen ist dem Arbeitgeber nur selten zumutbar, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen.
3. Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit schlechteren Bedingungen anzubieten.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - 2 AZN 548/88.
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.09.1987; Aktenzeichen 17 Ca 4367/87) |
Fundstellen
Haufe-Index 446176 |
RzK, I 6a (L1-2) |
EzA § 626 nF BGB, Nr 115 (L1-3) |
LAGE § 626 BGB, Nr 34 (LT1-3) |
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