Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG gelten auch für Besitzstandsregelungen des Arbeitgebers.

 

Normenkette

BetrAVG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.09.1997; Aktenzeichen 5 Ca 2392/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.1997 – 5 Ca 2392/97 – wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 1994 471,60 DM zu zahlen bis einschließlich September 1995. Die weitergehende Klage und Berufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 26.01.1941, war ab 01.04.1955 Arbeitnehmer der Firma Rudolf H und Söhne GmbH & Co. KG, S, (Anlagen und Maschinen für den Bergbau, bis zu 600 Arbeitnehmern). Er hat dort eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben aufgrund einer Versorgungsordnung vom 15.12.1959 (VO 1959, Bl. 45 d. A.) und einer (verschlechternden) Versorgungsordnung vom 11.11.1981 mit Besitzstandsregelung (VO 1981, Bl. 8 d. A.). Am 23.11.1993 ist der Arbeitgeber in Konkurs gefallen. Am 30.09.1994 ist der Kläger ausgeschieden.

Ab 18.11.1994 erhält der Kläger eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 01.10.1995 anstelle der Betriebsrente eine Rente vom P (Beklagten) in Höhe von zuletzt 471,60 DM (Nachzahlung). Er macht geltend, daß ihm die Rente des Beklagten bereits ab Dezember 1994 zustehe aufgrund von § 6 Abs. 2 S. 1 der VO 1981 und in Höhe von 593,32 DM monatlich aufgrund von § 25 der VO 1981. Diese Bestimmung lautet:

„Besitzstandsregelung

Von der Neuregelung dieser Versorgungsordnung werden Mitarbeiter nicht betroffen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten.

Für die anderen Mitarbeiter wird auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung vom 15.12.1959 die am 31.12.1981 erreichte und analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) quotierte Anwartschaft auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag wird jedem Mitarbeiter mitgeteilt. Dieser Betrag, der sich nicht verändert, ist Mindestruhegehalt für die neue Versorgungsregelung.

Ist das Mindestruhegehalt höher als das sich nach § 7 dieser Versorgungsbestimmungen ergebende Ruhegeld, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles das Mindestruhegehalt gezahlt bzw. der Ermittlung von Witwen- und Witwergeld zugrundegelegt.

Für das Mindestruhegehalt gilt § 10 dieser Versorgungsbestimmungen nicht.”

Aufgrund dieser Regelung hatte der Arbeitgeber die Anwartschaft des Klägers mit 593,32 DM errechnen lassen und ihm mit Schreiben vom Mai 1982 mitgeteilt, daß nach der Besitzstandsregelung in § 25 der VO 1981 das Mindestruhegeld in seinem Falle 593,32 DM betrage (Bl. 26 d. A). Eine weitere Mitteilung hat der Kläger im November 1992 erhalten über die Hälfte dieses Betrages (Bl. 135 d. A.) nach einem unwirksamen Verzicht auf die andere Hälfte (BAG Urteil vom 03.06.1997 – 3 AZR 25/

96 –).

Der Kläger hat geltend gemacht, Sinn der Regelung des § 25 VO 1981 sei gewesen, daß der Arbeitgeber die Auszahlung dieses Mindestruhegeldes garantiere und zwar für jeden Leistungsfall, nicht nur für den Fall des Alters, sondern auch für den Fall der Invalidität. Das sei Grundgedanke des Versorgungswerks gewesen, sowie es seinerzeit im Jahre 1981 von der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat ausgehandelt worden sei. So sei auch bei dem früheren Arbeitgeber verfahren worden. Wenn Mitarbeiter in Rente gingen, hätten sie das garantierte Mindestruhegehalt erhalten. Dieses sei auch ungekürzt ausgezahlt worden, wenn die Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres Rentner geworden seien.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

den Beklagen zu verurteilen, an ihn ab Dezember 1994 593,32 DM unter Anrechnung ab Oktober 1995 gezahlter 235,80 DM zu zahlen.

Bei den 235,80 DM handelt es sich um die ursprüngliche Zahlung des Beklagten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Seine Rente stehe dem Kläger erst ab 01.11.1995 zu aufgrund von § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 der VO 1981, denn der Kläger habe bis zum 12.10.1995 Krankengeld bezogen. Nach der VO 1981 sei die Invalidenrente des Klägers auf 283,31 DM zu errechnen (Bl. 39 d. A.), nach der Versorgungsordnung 1959 auf monatlich 471,60 DM (Bl. 39 d. A). Er zahle dem Kläger die höhere Rente.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Kläger ab November 1995 471,60 DM abzüglich gezahlter 235,80 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 12.09.1997, Az.: 5 Ca 2392/97, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab Dezember 1994 593,32 DM unter Anrechnung ab Oktober 1995 gezahlter 471,60 DM zu zahlen.

Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 23.12.1997, 23.07.1998 und 18.08.1998. Die Erwiderung des Beklagten ergibt sich aus dessen Schriftsatz ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge