Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
gleichgelagert mit 7 (12) Sa 1666/97
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 15.01.1998; Aktenzeichen 14 Ca 7037/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.1.1998 – 14 Ca 7037/97 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel des Arbeitsgerichts an die Stelle der Zahl 214 DM die Zahl 314 DM tritt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 12.3.1937, war ab 1.1.1970 Arbeitnehmer der Firma R. H. GmbH & Co KG, S. (Anlagen und Maschinen für den Bergbau, bis zu 600 Arbeitnehmer). Er hatte dort eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben aufgrund einer Versorgungsordnung vom 15.12.1959 (VO 1959, Bl. 43 d.A.) und einer (verschlechternden) Versorgungsordnung vom 11.11.1981 mit Besitzstandsregelung (VO 1981, Bl. 13 d.A.). Am 23.11.1993 ist der Arbeitgeber in Konkurs gefallen. Der Kläger ist danach ausgeschieden.
Ab 1.4.1997 bezieht der Kläger das gesetzliche vorgezogene Altersruhegeld und anstelle der Betriebsrente eine Rente des P. (Beklagten) in Höhe von monatlich 157 DM. Er macht demgegenüber geltend, sein Anspruch an den Beklagten belaufe sich auf 387,09 DM monatlich aufgrund von § 25 der VO 1981. Diese Bestimmung lautet:
§ 25
Besitzstandsregelung
Von der Neuregelung dieser Versorgungsordnung werden Mitarbeiter nicht betroffen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten.
Für die anderen Mitarbeiter wird auf der Grundlage der bisherigen Versorgungsordnung vom 15.12.1959 die am 31.12.1981 erreichte und analog den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) quotierte Anwartschaft auf Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag wird jedem Mitarbeiter mitgeteilt. Dieser Betrag, der sich nicht verändert, ist Mindestruhegeld für die neue Versorgungsregelung.
Ist das Mindestruhegeld höher als das sich nach § 7 dieser Versorgungsbestimmungen ergebende Ruhegeld, wird bei Eintritt des Versorgungsfalles das Mindestruhegeld gezahlt bzw. der Ermittlung von Witwen- und Witwergeld zugrunde gelegt.
Für das Mindestruhegeld gilt § 10 dieser Versorgungsbestimmungen nicht.
Aufgrund dieser Regelung hatte der Arbeitgeber die Anwartschaft des Klägers errechnen lassen und ihm im Mai 1982 mitgeteilt, dass nach der Besitzstandsregelung in § 25 der VO 1981 in seinem Falle das Mindestruhegeld 387,09 DM monatlich betrage (Bl. 6 d.A.).
Der Kläger hat geltend gemacht: Bei diesem Betrag handele es sich um einen vom früheren Arbeitgeber mitgeteilten Mindestanspruch, der unverändert habe sein sollen. Es sei keine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der frühere Arbeitgeber habe bei Eintritt eines Versorgungsfalles auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres immer das Mindestruhegeld an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Eine ratierliche Berechnung sei nicht erfolgt. Diese Vorgehensweise habe genau dem Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Versorgungsordnung entsprochen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab April 1997 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 387,09 DM unter Anrechnung ab 01.04.1997 gezahlter 157 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Die Rentenberechnung nach der VO 1959 ergebe einen Betrag von 314 DM (Bl. 41 d.A.), die Alternativrechnung nach der VO 1981 einen Betrag von 294,66 DM (Bl. 42 d.A.). Ein Vergleich beider Rechnungen ergebe, dass die Berechnung nach der VO 1959 für den Kläger günstiger sei. Nach § 25 der VO 1981 sei diese daher in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebend. Die vom Kläger beanstandete Differenz ergebe sich lediglich daraus, dass er übersehen habe, dass er die Altersrente bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres abgerufen habe.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger ab April 1997 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 214 DM (richtig 314 DM) unter Anrechnung ab 1.4.1997 gezahlter 157 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 8.4.1998, 8.10.1998 und 12.11.1998, die Erwiderung des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 27.5.1998.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes auf 2.241 DM festgesetzt. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 1.4.1998.
II. Die Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Für die Höhe des Anspruchs des Klägers an den Beklagten ist § 7 Abs. 2 BetrAVG maßgeblich. Danach erhalten Personen, die bei Eröffnung des Konkursverfahr...