Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Höhergruppierung einer Lehrkraft. Enger sachlicher Zusammenhang mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
Leitsatz (redaktionell)
Eine Lehrkraft hat auch dann einen Anspruch auf Überleitung von der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT, wenn ihr Arbeitsverhältnis lediglich für die Dauer der Sommerferien unterbrochen war und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen besteht.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.02.2003; Aktenzeichen 17 Ca 8781/02) |
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2003 – 17 Ca 8781/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
Der heute 46-jährige Kläger verfügt über die Lehrbefugnis für die Sekundarstufe I und II. Er ist seit dem 13.11.1995 bei dem beklagten Land zunächst aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Lehrer an einer Gesamtschule tätig. Unter dem 12.06.1997 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, um die Entfristung seines bis zum 10.10.1997 befristeten Vertrages zu erreichen. Am 14.11.1997 endete der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautete:
„Es besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine vorrangige Einstellung zum 10.08.1998 nach Maßgabe der bisher gültigen Erlassregelung für Erziehungsurlaubsvertretungen erfüllt. Soweit sich der Kläger zum Einstellungsverfahren 10.08.1998 ordnungsgemäß bewirbt, wird er vom Land NRW ein Einstellungsangebot der Besoldungsgruppe BAT III erhalten.”
Der Kläger wurde über den 10.10.1997 hinaus bis zum 24.06.1998, dem letzten Schultag vor den Sommerferien, aufgrund weiterer befristeter Verträge weiterbeschäftigt. Zum 10.08.1998, also nach den Sommerferien wurde er in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen. Allein für die Zeit vom 25.06.1998 bis zum 09.08.1998 war er ohne Vertrag. Der Kläger wird gemäß § 4 seines unbefristeten Vertrages nach BAT III vergütet. Dies entspricht Ziff. 6.1. i.V.m. Ziff. 2.2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 15.11.1981 „Erfüllererlass”), wonach Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I oder II in die Vergütungsgruppe III des BAT einzugruppieren sind.
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2002 legte der Landesgesetzgeber fest, dass mit Wirkung vom 01.01.2002 an alle Lehrkräfte (Bes.Gr. A 12 oder A 13 – gehobener Dienst –) an Gesamtschulen, die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind, mit den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen werden. Mit Runderlass vom 20.12.2001 wies das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW die Bezirksregierungen an, sicher zu stellen, dass vergleichbare Lehrkräfte, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, unter denselben Voraussetzungen durch Änderung des Arbeitsvertrages unter Beachtung der Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ebenfalls in die vergleichbare Vergütungsgruppe BAT II a mit Wirkung vom 01.01.2002 übergeleitet werden.
Mit Schreiben vom 15.02.2002 beantragte der Kläger, nach BAT II a eingruppiert zu werden. Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2002 wurde die Höhergruppierung abgelehnt mit der Begründung, eine Überführung in die Vergütungsgruppe des höheren Dienstes setze eine ununterbrochene Beschäftigung ab dem Schuljahr 1996/97 voraus, die beim Kläger wegen der Unterbrechung vom 25.06. bis 9.08.1998 nicht gegeben sei.
Da der Kläger die einmalige Unterbrechung durch die Sommerferien als beförderungsunschädlich ansieht, hat er mit seiner am 26.08.2002 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen Klage sein Höhergruppierungsbegehren weiterverfolgt. Mit Urteil vom 18.02.2003 – 17 Ca 8781/02 – hat das Arbeitsgericht für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.01.2002 Vergütung nach BAT II a zu zahlen, nebst 5 % Zinsen vom dem Differenzbetrag zwischen den Entgelten der Vergütungsgruppen III bzw II a BAT seit 30.08.2002.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzung einer ununterbrochenen Tätigkeit als Lehrkraft seit dem Schuljahr 1996/1997. Die Unterbrechung für die Zeit der Schulferien vom 25.06. bis zum 09.08.1998 sei rechtlich unschädlich, weil zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien vor und nach den Schulferien ein enger sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Dies habe zur Folge, dass die bis zu den Schulferien absolvierte Tätigkeit in vollem Umfang auf die spätere Tätigkeit anzurechnen sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils – Blatt 66 bis 71 – der Akte verwiesen.
Geg...