Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag in Konkurrenzfällen
Leitsatz (amtlich)
Der bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes oder bei einem diesem gleichgestellten Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer für dessen Arbeitsverhältnis der BAT gilt, hat Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 und etwaige weitere Stufen gem. § 29 Abschnitt B Abs. 2 BAT, wenn der Ehepartner im Geltungsbereich der AVR des Deutschen Caritasverbandes tätig ist, weil nach der Subsidiaritätsregelung der Anlage 1 Abschnitt V h Unterabs. 2 an den Ehepartner kein erhöhter Ortszuschlag gezahlt wird (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.1996 – 5 Sa 72/96 s. o.).
Normenkette
BAT/Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) § 29 Abschn. B
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 01.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 3898/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.10.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 1 Ca 3898/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger zu zahlenden Ortszuschlages.
Der Kläger ist seit dem 25.05.1993 als Altenpflegehelfer bei der Beklagten beschäftigt, die ein Alten- und Pflegeheim in privater Trägerschaft betreibt. Für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter gilt als Haustarifvertrag der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 01.04.1986. Nach § 10 dieses Tarifvertrages erhalten die Arbeiter und Angestellten der Beklagten Vergütung in entsprechender Anwendung der jeweils geltenden Vergütungs- und Lohntarifverträge des BAT/Bundländer bzw. MTB II. Auch § 29 BAT wendet die Beklagte an.
Der Kläger ist verheiratet. Er hat vier Kinder. Seine Ehefrau, an die bis September 1996 das Kindergeld gezahlt wurde, ist als Verwaltungsangestellte im St. M, einer Einrichtung des Deutschen Caritas-Verbandes, beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR). Sie erhält von ihrem Arbeitgeber nur den Ortszuschlag der Stufe 1. Ihr Arbeitgeber verweigert die Zahlung des Ehegatten – und kindergeldbezogenen Anteils des Ortszuschlages mit der Begründung, daß der Kläger gegenüber der Beklagten des vorliegenden Verfahrens anspruchsberechtigt sei.
Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum 31.12.1995 einen Ortszuschlag in Höhe von monatlich 1.595,09 DM brutto. Darin enthalten war der ehegattenbezogene Anteil zur Hälfte und der kindergeldbezogene Anteil des Ortszuschlages für die vier Kinder. Seit dem 01.01.1996 zahlt die Beklagte an den Kläger nur noch die Grundstufe des Ortszuschlages und den Ehegattenanteil zur Hälfte. Die Weiterzahlung des kinderbezogenen Anteils im Ortszuschlag lehnt die Beklagte mit der Begründung ab, daß sich der Kläger und seine Ehefrau für eine Auszahlung des Kindergeldes an die Ehefrau entschieden hätten und grundsätzlich derjenige Ehepartner den erhöhten Ortszuschlag erhalte, an den das Kindergeld gezahlt werde. Seit dem 01.01.1996 erhält der Kläger demzufolge nur noch einen Ortszuschlag in Höhe von 868,31 DM.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des monatlichen Differenzbetrages von 708,78 DM brutto für die Zeit von Januar bis März 1996 in Anspruch genommen.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1996 aus dem sich erbenden Nettobetrag, weitere 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1996 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag sowie 708,78 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1996 aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, nach der Konkurrenz- bzw. Kürzungsregelung des § 29 Abschnitt B Absatz. 5 u. 6 BAT sei sie zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil vom 01.10.1996 stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe, Bl. 66 ff. d. A., wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 22.10.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.11.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 16.12.1996 (Montag) begründet.
Sie hält an ihrer erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest und meint weiterhin, sie müsse den erhöhten Ortszuschlag nicht zahlen, weil die Ehefrau des Klägers anspruchsberechtigt sei. So werde es in anderen Betrieben des Deutschen Caritas-Verbandes gehandhabt, mit denen die Beklagte Vergleichsmitteilungen über die Höhe der an die Ehepartner gezahlten Ortszuschläge austausche.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht schließt sich dem erstinstanzlichen Urteil im Ergebnis u...