Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Definition eines Gastspielvertrages nach § 20 II NV-Solo
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 5 Ca 8828/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.1999 – 5 Ca 8828/98 – abgeändert:
Der Schiedspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 19.05.1998 – BOSchG 22/97 – wird aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils des Bühnenschiedsgerichts der Bühnen NRW vom 04.06.1997 – BSchG 2/97 – wird die Schiedsklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die beiderseits tarifgebundenen Parteien streiten im Verfahren der Aufhebungsklage gegen Schiedsprüche der Bühnenschiedsgerichte darum, ob das Bühnenoberschiedsgericht und das Bühenschiedsgericht zu Recht festgestellt haben, daß auf das Dienstverhältnis der Parteien, das laut Vertragsurkunde als „Gastspielvertrag” bezeichnet war, der Normalvertrag solo und der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht uneingeschränkt anwendbar sind.
Die im Aufhebungsverfahren klagenden Städte (Beklagte des Schiedsverfahrens) betreiben eine Theatergemeinschaft. An ihren Bühnen ist der Kläger seit August 1982 als Opernsänger beschäftigt. Bis zum Ablauf der Spielzeit 1988/1989 (15.08.1989) beruhte die Tätigkeit des Beklagten auf befristeten, jeweils auf der Basis des NV-Solo verlängerten Dienstverträgen. Danach schlossen die Parteien vier aneinander anschließende, als „Gastspielverträge” bezeichnete Verträge ab, den letzten dieser vier im September 1994 für die Spielzeit 1995/1996 (Ablichtungen der Verträge Blätter 9 ff., 12 ff., 15 ff., 18 ff. d. A. des BSchG).
In den ersten drei dieser Gastspielverträge waren jeweils 20 Vorstellungen vereinbart. In dem Vertrag vom 29.09.1994 (Bl. 18 ff. d. A. des BSchG) ist vereinbart, daß die Bühnen den Gast in der Spielzeit 1995/1996 für „bis zu 15 Vorstellungen” als Opernsänger verpflichten (§ 1). Es ist ein Honorar je Aufführung von 5.000,00 DM festgelegt (§ 2). § 3 des Vertrages lautet:
„Die schon vereinbarten Aufführungs- und Probentermine sowie die Partien sind in § 11 dieses Vertrages genannt. Soweit noch keine Termine festgelegt sind, werden sie im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich abgestimmt.
Der Gast hat das Angebot eines Termins oder mögliche Änderungen bereits vereinbarter Termine, die ihm die Bühne mitteilt, unverzüglich zu beantworten. Vom Gast nicht unverzüglich bestätigte Terminangebote gelten als abgelehnt.
Soweit die Vereinbarung von Aufführungsterminen im Sinne von § 3 (1) Satz 2 sich als unmöglichst erweist, vermindert sich die Zahl der vertraglich vereinbarten Aufführungen entsprechend.
Für den Fall, daß der Gast in der Spielzeit, für die dieser Vertrag gilt, über die in § 1 genannte Aufführungszahl hinaus in weiteren Aufführungen an der Bühne mitwirkt, gilt der vorliegende Vertrag (insbesondere die Vergütungsregelung des § 2) entsprechend. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Gast in Aufführungen anderer als der in § 11 erwähnten Werke mitwirkt.”
§ 11 des Vertrages lautet:
„Besondere Vereinbarungen:
Herr O ist verpflichtet für Partien aus seinem Repertoire.
Mit dem Honorar gemäß § 2, Ziffer 1, sind auch alle etwaigen Urlaubsansprüche abgegolten.”
Unter dem 05.01.1995 wurden dem Beklagten seitens der Klägerinnen Aufführungstermine und dabei aufzuführende Bühnenstücke mitgeteilt, die für ihn vorgesehen seien. Im Vordruck heißt es: „Bitte senden Sie beigefügten Durchschlag zum Zeichen Ihres Einverständnisses unterschrieben an uns zurück”. Der Beklagte unterschrieb unter dem Vordruck „Termine bestätigt” (Bl. 37 d. A. des BSchG).
Unter dem 23.11.1996 unterbreiteten die Klägerinnen dem Beklagten ein weiteres Gastspielvertragsangebot für die Spielzeit 1996/1997, in dessen § 11 die vom Kläger zu übernehmenden Partien und Vorstellungstermine konkret bezeichnet wurden (Bl. 25 ff. d. A. des BSchG). Der Beklagte nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 23.11.1996 (voller Text Bl. 27 d. A. des BSchG) an „vorbehaltlich einer etwaigen gerichtlichen Feststellung, daß zwischen den Parteien über den 15.08.1996 hinaus ein Dienstverhältnis besteht”.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß der Übergang vom Dienstvertrag zum Gastvertrag im Jahre 1988 nicht auf einer Absicht des damaligen Intendanten beruhte, das Dienstverhältnis mit dem Beklagten zu ändern. Streitig zwischen den Parteien ist, welche Motive den Beklagten seinerzeit bewegt haben. Unstreitig hat der Beklagte während der Gastspielverträge mit den Klägerinnen auch Gastiertätigkeiten an anderen Bühnen ausgeübt.
Zu seinen Beweggründen für den Übergang zum Gastspielvertrag im Frühjahr 1988 hat der jetzige Beklagte vor dem Bühnenschiedsgericht vorgetragen: Der seinerzeitige Intendant, Herr Professor Horres, habe ihm, dem jetzigen Beklagten, wiederholt Partien außerhalb seines Faches als lyrischer bis mittlerer italienischer Tenor zugewiesen. ...