Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz/Entschädigung. Diskriminierung. Mann. Bewerbung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall einer Schadensersatz-/Entschädigungsklage eines männlichen Solo-Bratschisten wegen erfolgloser Bewerbung.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 1-2, §§ 7, 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 3 Ca 3504/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2009 – 3 Ca 3504/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen Diskriminierung des Klägers als Mann bei einer Stellenausschreibung der Beklagten.

Der am 20.04.1974 geborene Kläger bewarb sich 2005 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle „stellvertretende Solo-Bratsche” im G-O K.

In der Ausschreibung heißt es u. a.:

„Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Bei gleicher Eignung und Befähigung werden Frauen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Frauenförderplans der Stadt K. bevorzugt und berücksichtigt. Schwerbehinderte erhalten bei gleicher Eignung den Vorzug.”

Die Stelle wurde nach drei Probespielen, am 30.06.2005, 05.11.2005 und 31.05.2006 zum 01.09.2006 mit einer Frau besetzt. Der Kläger wurde nicht zum Probespielen eingeladen. Beim Probespiel am 05.11.2005 gab es 41 Bewerbungen (16 männlich, 25 weiblich; eingeladen 19: 7 männlich, 12 weiblich); am 31.05.2006 gab es 73 Bewerbungen (15 männlich, 38 weiblich; eigeladen 19: 10 männlich, 9 weiblich). Das G-O besteht aus 126 Planstellen, wobei 6 Stellen unbesetzt sind, 79 Stellen mit Musikern und 41 Stellen mit Musikerinnen besetzt sind. Im gesamten Orchester wurden ab 2003 13 Musiker eingestellt, davon waren 7 Einstellungen weiblich und 6 Einstellungen männlich. In der Instrumentengruppe der Bratsche gab es seit 2003 nur eine Einstellung am 01.09.2006. Dabei handelte es sich um die Gewinnerin des Probespiels vom 31.05.2006. Die Bratschengruppe war zum Zeitpunkt der Ausschreibung mit 7 Musikerinnen und 6 Musikern besetzt.

Der Kläger hat mit seiner am 24.04.2008 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage als Schadenersatz/Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, insgesamt 10.188,99 EUR begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 78 bis 84 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der weiter die Auffassung vertritt, die Stellenanzeige verstoße gegen § 11 AGG. Es verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, dass in den letzten Jahren in der Bratschengruppe nur Frauen eingestellt worden seien. Die Auswahl eines Kandidaten zwecks Einladung zum Probespiel sei nicht nach dem Leistungsprinzip erfolgt, es seien sogar Studenten mit Jugendorchestererfahrung eingeladen und dann eingestellt worden. Die Klage sei auch nicht verfristet, da er erst am 22.01.2008 von der Besetzung der Stelle Kenntnis erlangt und die Ansprüche mit Schreiben vom 08.02.2008 geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Vorauswahl erfolge nur nach Leistungsprinzip. Zunächst würden alle Bewerbungen der jeweiligen Instrumentengruppe des Orchesters vorgelegt. Sodann habe jedes Mitglied des Orchesters habe die Möglichkeit, eine Person entweder aufgrund eigener Kenntnisse, von deren künstlerischen Fähigkeiten oder in Beurteilung der vorliegenden Unterlagen für die Teilnahme am Probespiel vorzuschlagen oder abzulehnen. Die Bewerber mit der höchsten Zustimmungsrate würden letztlich eingeladen. Das Probespiel selbst vollziehe sich in regelmäßiger Anwesenheit der kompletten jeweils betroffenen Instrumentengruppe und eines Vertreters aus jeder der übrigen Instrumentengruppen im Orchester, des Orchesterdirektors sowie im Einzelfall (bei Spitzenpositionen) des Generalmusikdirektors. Die Entscheidung zugunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers sei getroffen, wenn ein mehrheitlicher, zustimmender Beschluss der Instrumentengruppe zu einer Person zustande komme und von den übrigen Vertretern der Instrumentalgruppe bestätigt würde. Diesem Votum komme die Beklagte in der Regel nach. Komme Kein Votum zustande, werde das Probespiel erfolglos beendet und im Bedarfsfall wird die zu besetzende Stelle dann neu ausgeschrieben. Die Auswahl nach dem Leistungsprinzip werde auch durch das vorliegende Bewerbungsverfahren verdeutlicht. Denn erst nach dem dritten Probespiel sei es zu einer endgültigen Besetzung der streitigen Stelle gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage i...

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