Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersversorgung. Einigungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neuerteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.05 – II ZR 237/03, BAG v. 19.12.00 3 AZR 451/99).

2. Die Stellung eines Genossenschaftsmitglieds einer früheren PGH kann eine zulässige Tätigkeitsgrundlage zur Berechnung des Zeitwertfaktors nach § 2 BetrAVG sein.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 7, 17

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen 2 Ca 981/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2008 – 2 Ca 981/08 – abgeändert.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich 244,26 EUR jeweils zum Monatsletzten, beginnend ab dem 01.03.2008 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.663,90 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag in Höhe von 244,26 EUR seit 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 und 01.02.2008 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung für Betriebsrentenansprüche des Klägers.

Der am 11.08.1944 geborene Kläger war zunächst bei der P. E. C seit dem 01.01.1979 als deren Genossenschaftsmitglied tätig. Der Beschäftigung des Klägers lag die Vereinbarung vom 02.01.1979 zugrunde.

Gemäß Arbeitsvertrag für Angestellte im Elektro-Handwerk vom 16.01.1991 war der Kläger ab dem 01.01.1991 bei der Firma E G. GmbH, die aus der P. E. G. hervorgegangen ist, als Arbeitnehmer zuletzt gemäß Anstellungsvertrag vom 03.09.1992 als Leiter der Abteilung Produktion/Service angestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.08.2003.

Zudem war der Kläger Minderheitsgesellschafter bei der Firma E. G. GmbH bzw. E. E. G. GmbH mit einer Stammeinlage in Höhe von 25.000,00 EUR und einem Gesellschaftsanteil von 9,16 %.

Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21.10.1991 schloss die E. G. GmbH mit dem Kläger einen Pensionsvertrag unter dem 22.11.1991.

In der Folgezeit erfolgte ohne Abhaltung einer Versammlung gemäß § 78 Abs. 2 GmbHG eine erneute Beschlussfassung der Gesellschafter der Firma E. E. G. GmbH am 20.01.1992 mit folgendem Inhalt:

Unter Bezugnahme auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.10.1991 (Protokoll Tz. 3) bezüglich des Abschlusses von Pensionsverträgen mit leitenden Angestellten der Firma ECO Elektrotechnik Goswig GmbH, den unterzeichneten Pensionsverträgen vom 22.11.1991 und die nach Wortlaut des Einigungsvertrages ab 01.01.1992 eingeführte Gültigkeit des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAV) vom 19.12.1974 (Bundesgesetz Bl. Teil I, Seite 3610) für die neuen Bundesländer wird wie folgt beschlossen:

Zur Absicherung des Erreichens einer Unverfallbarkeit und Sicherungsfähigkeit (gemäß BetrAVG) der Versorgungszusagen vom 21.10.1991/22.11.1991 werden die Versorgungszusagen für die leitenden Angestellten:

Herr B., Herr R., Herr D., Herr R., Herr E., Herr S., Herr H., Herr T., Herr J., Herr U., Herr K., Herr W., Herr M.,

hiermit auf der Grundlage der abgeschlossenen Pensionsverträge vom 22.11. und mit gleichem Inhalt bestätigt bzw. neu zugesagt.

Eine Abänderung der ursprünglichen Pensionszusage gegenüber dem Kläger erfolgte durch Vereinbarung der Firma E. E. G. GmbH mit dem Kläger vom 16.07.2004.

Am 11.12.2004 wurde das Insolvenzverfahren gegenüber dem Vermägen der Firma E E. G. GmbH eröffnet.

Der Kläger begab sich ab dem 01.10.2006 vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.04.2005, 21.02.2006 und 28.09.2006 seine Einstandspflicht bezüglich der Zahlung einer betrieblichen Altersrente gegenüber dem Kläger ab.

Mit seiner am 05.02.2008 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe aufgrund der aus dem Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 herzuleitenden Versorgungszusage einen insolvenzgeschützten Betriebsrentenanspruch erworben. Der Anwendungsbereich des BetrAVG sei nach den Regeln der Anlage 1 Kapitel, VIII Sachgebiet A, Abschnitt III, Ziffer 16, lit. a und b des Einigungsvertrages eröffnet, da dem Kläger nach dem 31.12.1991 eine Pensionszusage erteilt worden sei. Die zunächst erfolgte Pensionszusage vom 21.11.1991 sei durch den Gesellschafterbeschluss vom 20.01.1992 inhaltsgleich bestätigt bzw. neu zugesagt worden. Zwar setze die Erteilung einer Pensionszusage im Sinne des Einigungsvertrages grundsätzlich die Begründung eines entsprechenden Anspruchs voraus, wozu die bloße Erfüllung von Pensionsansprüchen in Anerkennung einer Rechts...

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