Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auslegung für die Lkw-Fahrer der „Flotte”

2. Gleichbehandlung

 

Normenkette

„Betriebsvereinbarung” bei der Fa. Ford vom 20.03.1990, Nachtschicht-Sonderpauschale

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 15.12.1994; Aktenzeichen 11 Ca 5798/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 5 AZR 425/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.1994 – 13 (11) Ca 5798/94 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage in bezug auf die Nachtschicht-Sonderpauschale abgewiesen worden ist.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts geändert und die Klage auch abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 29.2.1990 als LKW-Fahrer bei der Beklagten (Automobilhersteller) in K. tätig (Transport von Autoteilen im Rahmen einer LKW-Flotte nach Z. zur Verschiffung nach England). Er ist bis Ende 1990 stets nachts gefahren und hat hierfür eine Nachtschicht-Sonderpauschale von 25,– DM pro Schicht erhalten aufgrund einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat und Betriebsräten vom 20.03.1990 (Blatt 19 d.A.). Seit 1991 fährt der Kläger im wöchentlichen Wechsel tags und nachts bei wöchentlich versetztem Beginn der Schichten gemäß Aufstellung Blatt 100 d.A.. Seitdem erhält er pro Nachschicht nur noch eine Zulage von 11,– DM, wobei die Beklagte in den Lohnabrechnungen 25,– DM pro Nachtschicht ausweist, dann aber 14,– DM pro Nachtschicht wieder abzieht (z.B. Lohnabrechnung März 1993, Blatt 26 d.A.). Der Kläger sieht hierin eine Lohnkürzung und erhebt Anspruch auf Weiterzahlung der Nachschichtzulage in Höhe von 25,– DM. Er macht geltend, die Belastung, der er durch seine „Wechselschichten” ausgesetzt sei, stehe gleich den Belastungen, die in der Vereinbarung vom 20.3.1990 vorausgesetzt würden (3-Schicht-Wechselschicht oder Dauernachtschicht). Außerdem gewähre die Beklagte – wie unstreitig geworden – in 3-Schicht-Wechselschicht-Bereichen den Mitarbeitern die 25,– DM auch dann, wenn die Mitarbeiter nur in 2-Schicht-Wechselschicht arbeiten.

Der Kläger hat aufgrund dessen für Januar 1991 bis Juni 1994 einen Betrag von 4.984,– DM geltend gemacht gemäß Aufstellung in der Klageschrift. Er habe seine Ansprüche auch rechtzeitig geltend gemacht im Sinne von § 19 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der metallverarbeitenden Industrie NRW. Schon bei der ersten Kürzung der Nachtschicht-Zulage habe er im Meisterbüro ausdrücklich dieser widersprochen. In der Folgezeit habe er noch mehrfach der Kürzung der Nachtschichtzulage widersprochen. Für die Beanstandung der Lohnabrechnung sei bei den Fahrern nicht die Personalverwaltung oder das Computerzentrum zuständig, sondern das Meisterbüro. Die Geltendmachung sei auch mit dem Schreiben vom 25.06.1993 erfolgt (Blatt 105 d.A.).

Ferner hat der Kläger einen Betrag von 46,65 DM brutto verlangt. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf seinen Schriftsatz vom 25.9.1994, das Verhandlungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 15.12.1994 und den Schriftsatz des Klägers vom 26.02.1996. Die entsprechende Lohnabrechnung für Februar 1993 habe ihm in der ersten Märzwoche vorgelegen. Noch am selben Tag sei er ins Meisterbüro gegangen und habe den Punkt beanstandet, ebenso mit dem Schreiben vom 25.06.1993.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.025,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 14.7.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Nach Abschluß der genannten Vereinbarung vom 20.3.1990 (Blatt 19 d.A.) sei im Jahre 1991 die Dauernachtschicht für die LKW-Fahrer auf der Zeebrügge-Tour auf eine 2-Schicht-Wechselschicht umgestellt worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Zahlung der erhöhten Nachtschicht-Sonderpauschale von 25,– DM pro Schicht entfallen. Eine Anpassung der Software für die computergestützte Lohnabrechnung sei bei ihr nicht möglich gewesen. Daher werde in der Lohnabrechnung zunächst der Betrag von 25,– DM pro Schicht voll ausgewiesen und durch einen Korrekturbetrag von 14,– DM pro Schicht gekürzt. Daß in dem 3-Schicht-Wechselschicht-Bereichen die Mitarbeiter auch bei Arbeiten in der 2-Schicht-Wechselschicht 25,– DM pro Nachtschicht erhielten, beruhe auf einer Einigung mit dem Betriebsrat und sachlich darauf, daß diese Mitarbeiter weiter verpflichtet blieben, bei Bedarf in 3-Schicht-Wechselschicht zu arbeiten, und daß bei einem Wechsel zu 2-Schicht-Wechselschicht-Arbeit ihr die Auswahl erleichtert werde und der Betriebsrat nicht jeweils neu angehört zu werden brauche. Der weitere Anspruch des Klägers sei unbegründet. Die Ansprüche seien auch verfallen und verjährt. Lohnansprüche seien bei ihrem Lohnbüro geltend zu machen. Es sei auch eine Bezifferung erforderlich gewesen, aber nicht erfolgt. Zudem fehle die zeitliche Spezifi...

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