Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 13.06.1997; Aktenzeichen 2 Ca 11623/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.04.2000; Aktenzeichen 3 AZR 458/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.1997 – 2 Ca 11623/96 – wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Nebenintervenienten hat der Kläger die Hälfte zu tragen, im übrigen trägt der Nebenintervenient seine Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird – beschränkt auf den Klageantrag zu 2) (Dynamisierung) – zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über zwei Fragen:

Zum einen darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Zeitwertfaktor der Betriebsrente des Klägers im Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 01.04.1965 bis zum 31.07.1993 zur Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit vom 01.04.1965 bis zum 01.09.1994 zu berechnen.

Der Kläger meint, dieser letzte Zeitpunkt sei zwischen ihm und seinem in Konkurs geratenen Arbeitgeber als „feste Altersgrenze” im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 12. Halbsatz BetrAVG vereinbart worden, so daß auch der beklagte Verein gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG diesen Zeitpunkt statt der Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Berechnung des Zeitwertfaktors zugrunde zu legen habe.

Zum zweiten streiten die Parteien darüber, ob der Beklagte die dem Kläger von ihm ab dem 01.09.1994 gezahlte Betriebsrente entsprechend den für die Gruppe M 1 der Leistungsordnung A des Essener Verbandes vorgenommenen Anpassungen zu dynamisieren habe. Kern dieses zweiten Streitpunktes ist die Frage, ob dem Urteil des BAG vom 22.11.1994 (AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG) zu folgen ist, ob insbesondere die Interpretation des Bundesarbeitsgerichtes richtig ist, daß die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG im Rahmen des Insolvenzschutzes nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles gelte, vielmehr auch Veränderungen der Bemessungsgrundlage nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Berechnung des Teilanspruches gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung unbeachtlich seien und ob mit dieser Auslegung des Bundesarbeitsgerichts eine Artikel 3 Abs. 1 GG widersprechende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern entstehe, die im Insolvenzfall schon eine Betriebsrente bezogen und für die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.02.1994 (AP Nr. 82 zu § 7 BetrAVG) bei einer Versorgungszusage nach Maßgabe der Leistungsordung des Essener Verbandes dem Verein die sonst den Arbeitgeber treffende Dynamisierungspflicht aus § 7 Abs. 1 BetrAVG auferlegt hat.

Der am 02.07.1932 geborene Kläger trat am 01.04.1965 in die … A.-AG, einer Rechtsvorgängerin der B.-AG ein.

Am 24.09.1965 erhielt er eine Versorgungszusage dergestalt, daß er mit der Gruppe F und dem Einstufungsjahr 1965 zum Essener Verband angemeldet wurde. Mit Schreiben vom 15.10.1991 wurde die Versorgungszusage auf Gruppe M 1 erhöht und mit dem Einstufungsjhar 1991 angemeldet.

Gemäß Beschluß vom 18.05.1993 wurden über das Vermögen der … B.-AG die Sequestation zwecks Sicherstellung und Feststellung der Masse angeordnet und Rechtsanwalt L. als Sequester bestellt.

Mit Zustimmung des Sequesters schlossen die B.-AG und der Kläger am 21. Juni 1993 folgende Vereinbarung:

„Die Parteien sind darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet ist/wird.

Der AN tritt hiermit seine Abfindungsansprüche aus dem Konkurssozialplan vom 18. Juni 1993 gegen die B.-AG an die … stiftung S. ab.

Gemäß der bisherigen Verfahrensweise bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund notwendiger Personalanpassungsmaßnahmen hat der AN mit der Gewährung von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Ruhegeld aus der Essener Verbands-Zusage wie folgt:

Gruppe M 1 mit 100 % = derzeit 4.700,– DM brutto monatlich.

Hierauf werden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß der jeweils gültigen Leistungsordnung des Essener Verbandes angerechnet.

Eine Kürzung des Ruhegeldes wegen des Austritts gemäß § 2 Absatz 1 BetrAVG und wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gemäß § 3 Absatz 7 der Leistungsordnung „A” wird ausdrücklich ausgeschlossen.”

Gleichzeitig unterzeichnete der Kläger eine Vereinbarung mit der … Stiftung (Volltext Bl. 128 d.A.) nach der er deren „Betreuungsangebot” annimmt, in der es heißt: „Die vollständige Leistungsordnung der … stiftung … kann bei der … stiftung … eingesehen werden”. Ferner ist geregelt:

„Ich verpflichte mich im übrigen

  1. alle notwendigen Schritte zu unternehmen, die zur Erlangung von Leistungen Dritter erforderlich sind, auf die ich einen Rechtsanspruch habe, und in diesem Zusammenhang zu beachtende Vorschriften unbedingt einzuhalten, …”

In der Leistungsordnung der … stiftung … vom 18.06.1993 (Bl. 129 – 133 d.A.) heißt es unter Ziffer 2.3.:

„Sobald Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogenes, flexibles oder normales Altersruhegeld besteht, enden die monatlichen Leistungen spätestens ...

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