Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Funktionsnachfolge

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Funktionsnachfolge (Reinigungsauftrag) liegt kein Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB vor, wenn nur Mitarbeiter der Ausführungsebene eingestellt werden.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1443/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.1996 – 1 Ca 1443/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 01.01.1996 bei der Beklagten als Innenreinigerin tätig, mit Schreiben vom 29.04.1996 kündigte diese das Beschäftigungsverhältnis mit Wirkung zum 31.05.1996.

Zuvor hatte die Klägerin seit Januar 1987 bis zum 31.12.1995 die gleichen Tätigkeiten im M in B für die L GmbH ausgeführt. Das mit dieser Firma bestehende Auftragsverhältnis betreffend den Hol- und Bringdienst, den Küchendienst und Reinigungsarbeiten hatte das Krankenhaus zum 01.01.1996 gekündigt und neu an die Beklagte vergeben.

Unter Berufung auf seine Beschäftigungszeit bei der Firma L hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die Kündigung vom 29.04.1996 nicht beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beklagten erkannt und im Einzelnen ausgeführt, daß allein die Funktionsnachfolge im Rahmen eines einzelnen Auftragsverhältnisses nicht ausreiche, um von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB auszugehen. Die Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Probezeit gekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Blatt 27 bis 34 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses am 08.11.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.12.1996 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 04.02.1997 begründet.

Sie ist weiterhin der Auffassung, daß vorliegend von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auszugehen ist und behauptet hierzu, von den acht für die Firma L GmbH im M eingesetzten Mitarbeiter seien dort nach dem Übergang des Auftrages sechs weiterbeschäftigt worden, der Vorarbeiter habe dem Übergang widersprochen, ein Mitarbeiter sei nicht übernommen worden. Die Mitarbeiter des Küchendienstes seien ebenso wie die im Reinigungsbereich tätigen Arbeitnehmer nunmehr im Wesentlichen für die Beklagte tätig. Der zunächst bei der Firma L beschäftigte Objektleiter sei ca. 1,5 Jahre vor Übernahme des Auftrages durch die Beklagte vom M selbst als Wirtschaftsleiter übernommen worden. Er habe ursprünglich als Objektleiter der Firma L sämtliche Arbeitspläne, Arbeitsabläufe, Pläne, Koordinationen und ähnliches ausgearbeitet und übernommen, anschließend das gesamte „know how” in seiner Funktion als Wirtschaftsleiter beim M übernommen und von dort aus diese Funktion ausgefüllt. Bei Übernahme des Auftrages durch die Beklagte habe er dieser mitgeteilt, Ansprechpartner für die zeitlichen Abläufe (was wann auf welcher Station zu erledigen sei) sei für die Beklagte der Kläger M. Damals sei zwar kein Material von der Firma L GmbH auf die Beklagte übergegangen, allerdings sei der wesentliche Teil der Beschäftigten von der Beklagten übernommen worden und insbesondere auch der Mitarbeiter, der die Kenntnis über das „know how” der einzelnen Arbeitsvorgänge gehabt habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.10.1996 – 1 Ca 1443/96 – nach dem Schlußantrag der Klägerin in I. Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die von diesen eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist mithin zulässig.

In der Sache hatte sie keinen Erfolg, das Berufungsgericht folgt den eingehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen nach § 543 ZPO.

Die Einwände der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien ordnungsgemäß innerhalb der vereinbarten Probezeit gekündigt, das Kündigungsschutzgesetz ist auf die Rechtsbeziehung der Parteien nicht anzuwenden, weil die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 KSchG nicht erfüllt ist.

Die Tätigkeit der Klägerin für die L GmbH ist auf diese Wartezeit nicht anzurechnen, ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang nach § 613 a BGB ist nicht gegeben. Allein der Umstand, daß die Beklagte eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eingestellt hat, die ebenso wie die Klägerin schon vor dem 31.12.1995 in vergleichbarer Funktion für die L GmbH gearbeitet habe, reicht nicht aus, um die Kündigung des Reinigungsauftrages ...

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