Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung – Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
Prozessverwirkung kann eintreten, wenn ein Arbeitnehmer erstmals nach 9 Monaten geltend macht, das Arbeitsverhältnis sei nach Ablauf der Befristung während einiger Tage im Sinne des § 625 BGB fortgesetzt worden.
Normenkette
BGB § 625
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 10 Ca 544/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 544/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist am 09.11.1956 geboren. Er wurde von der Beklagten mit befristeten Arbeitsvertrag vom 12.09.1994 zunächst für die Zeit vom 12.09.1994 bis 30.09.1995 als pädagogischer Mitarbeiter eingestellt. Es folgte ein weiterer Vertrag vom 22.09.1995 für den Zeitraum vom 01.10.1995 bis 30.06.1997. Am 01.10.1996 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.01.1999; der Kläger sollte nunmehr als „pädagogischer Mitarbeiter und Tutor” in der „Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen für körperbehinderte Jugendliche im EDV-Bereich (Telearbeitsplätze)” beschäftigt werden. Mit Vertragsergänzung vom 27.03.1998 wurde vereinbart, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.09.1998 zur Hälfte als Netzwerkadministrator und zur anderen Hälfte als pädagogischer Mitarbeiter in der Maßnahme „Telematik für Behinderte” arbeiten sollte. Auch über diesen Zeitraum hinaus nahm der Kläger Aufgaben als Netzwerkadministrator wahr.
Mit Schreiben vom 03.02.1999 hörte die Beklagte den Betriebsrat, dem der Kläger angehörte, zur Einstellung des Klägers als pädagogischer Mitarbeiter für die Zeit vom 08.02.1999 bis zum 31.08.1999 an. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung ab 01.02.1999 zu. Die Beklagte fertigte unter dem 07.02.1999 einen entsprechenden Arbeitsvertrag und sandte ihn mit Schreiben vom 24.02.1999 dem Kläger zu. Ein unterschriebenes Vertragsexemplar gab der Kläger aber nicht zurück. Mit Schreiben vom 14.07.1999 erinnerte ihn die Geschäftsleitung hieran. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien wurden nach dem Arbeitsvertragsentwurf vom 17.02.1999 abgewickelt.
Mitte 1999 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Netzwerkadministrator. In einem Personalgespräch vom 28.07.1999 kam auch die Nichtunterzeichnung des Vertragsentwurfs vom 17.02.1999 zur Sprache.
Als die Beklagte die AFG-Bescheinigung für den Kläger ausgefüllt hatte, wies der Kläger mit Schreiben vom 29.09.1999 darauf hin, dass er auch in der Zeit vom 01.02. bis 07.02.1999 für die Beklagte gearbeitet habe. Im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.02. bis 07.02.1999 schlug Frau W., die Bereichsleiterin der Beklagten und Lebensgefährtin des Klägers, der Geschäftsleitung vor, diese Woche dem Kläger als Urlaubszeit anzurechnen, da ausreichend Urlaubstage vorhanden seien. Dementsprechend wurde dem Kläger am 04.10.1999 ein Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.02. bis 07.02.1999 mit der Bitte um Unterschrift zugesandt.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.11.1999 machte der Kläger erstmals geltend, bei der Beklagten in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen. Unter dem 20.01.2000 reichte er eine dahingehende Feststellungsklage, verbunden mit Zahlungsanträgen, ein. So erhob er Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, Ansprüche auf Fahrtkostenerstattung und Ansprüche auf Barauslagen sowie tarifliche Sonderzuwendungen für das Jahr 1999 und auf Urlaub.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht, er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Hierzu hat er behauptet, er sei nach dem 31.01.1999 nahtlos weiterbeschäftigt worden. So sei er vom 01.02. bis 07.02. viermal als Netzwerkadministrator eingesetzt worden. Eine entsprechende Tätigkeit ergebe sich aus dem Schreiben des Regionalleiters Prof. Dr. R. vom 31.03.1999. Im Februar 1999 sei die Beklagte erstmals durch Frau Walter an ihn herangetreten mit dem Vertragsentwurf vom 17.02.1999. Er sei hiermit nicht einverstanden gewesen. Seine Bedenken habe er in Bezug auf die Tätigkeit als pädagogischer Mitarbeiter damit begründet, dass der Vertrag ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis darstelle. Bei der Tätigkeit des Netzwerkadministrators habe es sich, wie er angenommen habe, ohnehin um eine unbefristete Tätigkeit gehandelt.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die aus Blatt 174 – 176 ersichtlichen Anträge gestellt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat erwidert, Ende Januar 1999 habe Frau W. mit dem Kläger über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 gesprochen. Einzelheiten hätten noch mit der Hauptabteilung abgeklärt werden müssen. Der Kläger sei grundsätzlich mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.1999 einverstanden gewesen.
Bezüglich der Fahrtkostenerstattung hat die Beklagte sich auf d...