Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristetes Arbeitsverhältnis. Mitbestimmung. Personalrat

 

Normenkette

LPVG NW §§ 66, 72; BPersVG § 104; GG Art. 72, 75

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.09.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3735/00)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 3735/00 – vom 01.09.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin ist seit dem 10.12.1999 in wechselndem Beschäftigungsumfang bei dem beklagten Land als Gymnasiallehrerin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im Rahmen der Aktion „Geld statt Stellen” auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge. Die Befristungen wurden jeweils mit einem Vertretungsbedarf wegen krankheitsbedingtem Ausfall namentlich benannter anderer Lehrkräfte begründet. So war die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 10.01.2000 befristet für die Zeit vom 10.12.1999 bis zum 31.01.2000 zur Vertretung der erkrankten Lehrerin Ingrid Brücher beschäftigt.

Die Klägerin wurde sodann über den 01.02.2000 hinaus in einem Umfang von 20 Unterrichtsstunden pro Woche weiterbeschäftigt. Hierüber verhält sich ein nachträglich am 17.02.2000 abgeschlossener Anschlussarbeitsvertrag, der wiederum eine Befristung nach Nr. 1 c SR 2 y BAT für die Zeit bis zum 14.04.2000 vorsieht (Bl. 3 f. d. A.).

Die gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung des zuständigen Personalrats erfolgte erst am 10.02.2000.

Mit der vorliegenden am 27.04.2000 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Entfristungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 14.04.2000 hinaus unbefristet fortbesteht. Das beklagte Land beschäftigte die Klägerin ab dem 15.04.2000 erneut befristet weiter, wobei die Klägerin den Vorbehalt der Feststellung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren erklärte.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass zwischen den Parteien u.a. deshalb seit dem 01.02.2000 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, weil das beklagte Land die Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz NW nicht beachtet habe. Die Mitbestimmung erfordere nämlich zwingend, dass die Zustimmung des Personalrats vor Beginn des befristeten Arbeitsvertragszeitraums vorliegen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14.04.2000 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als angestellte Lehrerin im Umfang von 20/24,5 Unterrichtswochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass die Befristungsabrede der Parteien bis zur Zustimmung des Personalrats lediglich schwebend unwirksam gewesen sei. Durch die nachträglich erteilte Zustimmung des Personalrats sei dieser Zustand geheilt und die Befristungsabrede wirksam geworden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 1.9.2000 festgestellt, dass zwischen den Klageparteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 14.04.2000 hinaus fortbesteht, in welchem die Klägerin im Umfang von 20/24,5 Unterrichtswochenstunden mit anteiliger Vergütung aus Vergütungsgruppe II a BAT zu beschäftigen sei. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Zustimmung des Personalrats vor Beginn des Befristungszeitraums habe vorliegen müssen. In Ermangelung einer vorherigen Zustimmung des Personalrats sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 11.12.2000 zugestellt. Das Land hat hiergegen am 3.1.2001 Berufung eingelegt und diese am 5.2.2001 (Montag) begründet.

Das beklagte Land ist weiterhin der Auffassung, dass es ausreiche, wenn die nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung jedenfalls noch vor Ende des Befristungszeitraums erteilt werde. Die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung lasse sich dem Landespersonalvertretungsgesetz nicht entnehmen. Es stehe auch gar nicht in der Gesetzgebungskompetenz des beklagten Landes, in der vom Arbeitsgericht angenommenen Weise die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede anzuordnen. Der Bund habe nämlich von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Artikel 72 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz für das Arbeitsrecht hinsichtlich der Regelung der Wirksamkeit von Befristungen abschließend Gebrauch gemacht.

Im übrigen übersehe das Arbeitsgericht, dass die Klägerin ab dem 01.02.2000 zunächst wegen dringenden Unterrichtsbedarf auf der Grundlage einer vorläufigen Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 8 LPVG NW beschäftigt worden sei.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 1.9.2000 – 5 Ca 3735/00 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

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