Entscheidungsstichwort (Thema)
Schreibkräftezulage
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Ablösung der nachwirkenden Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschn. N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT durch den TVöD.
Normenkette
TVöD § 5; TVG § 4 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 03.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2295/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.03.2010 – 4 Ca 2295/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ungekürzt eine Funktionszulage für den Schreibdienst fortzuzahlen.
Die Klägerin ist gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 01.07.1979, der den Bundesangestelltentarifvertrag und diesen ergänzende und ändernde Tarifverträge in Bezug nimmt, beschäftigt. Die Klägerin war zunächst als Schreibkraft beim S beschäftigt. Ihre Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe IX b Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT.
Gemäß der schriftlichen Nebenabrede vom 02.06.1993 wurde der Klägerin wegen der aufgrund der Tätigkeitsdarstellung vom 26.01.1993 bis auf Weiteres übertragenen Arbeiten an einem Textverarbeitungssystem und der daraus folgenden Erfüllung der Voraussetzungen der Protokollnotizen Nr. 3, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in Verbindung mit dem Rundschreiben des BMI vom 02.09.1986 eine monatliche Funktionszulage von 8 % der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe VIII entsprechend den Bestimmungen der Protokollnotizen Nr. 3 ab 01.08.1992 gewährt.
Die Regelung in der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I ist gemeinsam mit der Anlage 1 a zum BAT zum 31.12.1983 gekündigt worden. Zum 01.01.1991 wurde die Anlage 1 a wieder in Kraft gesetzt, mit Ausnahme des Abschnitts N.
Mit Schreiben vom 12.01.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Fortzahlung der Zulage wegen der Ablösung des BAT durch den TVöD im Laufe der Zeit abgebaut werden müsse. Dieses Schreiben der Beklagten unterzeichnete die Klägerin unter der vorgefertigten Rubrik: „Ich habe oben stehende Hinweise zur Kenntnis genommen”.
Die Funktionszulage betrug bis Ende 2007 58,38 EUR brutto monatlich. Im Juni 2008 kürzte die Beklagte rückwirkend zum 01.01.2008 die Funktionszulage um 39,25 EUR. Eine weitere den vollständigen Restbetrag betreffende Kürzung erfolgte zum 01.01.2009. Außergerichtlich machte die Klägerin die ungekürzte Zahlung ihrer Funktionszulage mit Schreiben vom 26.6.2008 und 02.07.2008 geltend.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie könne sich im Wege der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG auf die tarifliche Anspruchsgrundlage der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT berufen. Zudem hat sich die Klägerin auf einen einzelvertraglichen Anspruch aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 02.06.1993 berufen. Eine Kürzung der Zulage sei auch aufgrund der Bestandssicherung nach Maßgabe des § 6 TV UmBW ausgeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.229,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, allgemeine tarifliche Entgelterhöhungen auf die Leistungs- und Funktionszulagen der Beklagten anzurechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin könne sich nicht auf eine tarifliche Anspruchsgrundlage berufen. Durch die Einführung des TVöD seien die früheren tariflichen Grundlagen ersetzt worden. Nach Überleitung in den TVöD sei die Schreibzulage als persönliche außertarifliche Zulage von der Beklagten weiter gezahlt worden, worüber die Klägerin mit Schreiben vom 12.01.2006 informiert worden sei. Mit diesem Schreiben sei der Klägerin zugleich mitgeteilt worden, dass die Funktionszulage im Laufe der Zeit im Wege der Anrechnung abzubauen sei. Dementsprechend sei die Zulage rückwirkend zum 01.01.2008 wegen der Einkommensrunde 2008/2009 zu Recht in Höhe von jeweils 1/3 des Erhöhungsbetrages (monatlich 39,25 EUR) erfolgt. Aufgrund einer weitergehenden Tariferhöhung sei dann ein vollständiges Abschmelzen erst zum 01.01.2009 erfolgt. Zudem hat sich die Beklagte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 03.03.2010 die Klage für begründet gehalten, da der Klägerin weiterhin die ungekürzte Zulage für Schreibkräfte zustehe, was aus der arbeitsvertraglichen Nebenabrede vom 02.06.1993 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 3 zum Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT folge. Eine Ablösung dieser Tarifvorschriften sei weder durch den Tarifvertrag vom 28.09.1990 noch durch den TVöD erfolgt. Durch Unterzeichnung des Schreibens der Beklag...