Entscheidungsstichwort (Thema)

Bühnenschiedsverfahren, Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung. Nichtverlängerungsmitteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts kann nach § 32 Abs. 3 BSchGO die Frist zur Begründung der Berufung mehrfach verlängern.

2) Für die Anwendbarkeit des § 61 Abs. 3 NV-Bühne ist ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit, zu deren Ablauf die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird, mehr als 15 Jahre besteht.

 

Normenkette

BSchGO § 32 Abs. 3, § 39; NV-Bühne § 61; ZPO § 224; ArbGG § 66

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 10 Ha 15/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2012; Aktenzeichen 7 AZR 626/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2010 – 10 Ha 15/09 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung. Dabei dreht sich der Streit im Aufhebungsverfahren um zwei Rechtsfragen, nämlich erstens die Frage, ob der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die von ihm gemäß § 32 Abs. 3 BSchGO schriftlich bestimmte Frist zur Begründung der Berufung zweimal verlängern kann, und zweitens die, ob es für die Feststellung des mehr als 15jährigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 61 Abs. 3 NV-Bühne auf das Ende der Spielzeit ankommt, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird, oder auf das Ende derjenigen, zu deren Ablauf sie wirken soll.

Wegen des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend – was die Einladung zur Anhörung der Aufhebungsbeklagten wegen der beabsichtigten Nichtverlängerungsmitteilung anbelangt – wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts vom 06.02.2009 (Bl. 90 ff. der Bühnenschiedsgerichts-Akten) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.

Die Aufhebungsklägerin hat gegen dieses am 28.01.2010 verkündete und ihr am 11.02.2010 zugestellte Urteil am 11.03.2010 Berufung eingelegt und diese am 09.04.2010 begründet.

Die Aufhebungsklägerin wendet sich mit Rechtsausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil. Wegen derer wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 368 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Aufhebungsklägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2010 – 10 Ha 15/09 – abzuändern. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2009 (BOSchG 8/08) wird aufgehoben. Die Klage der Aufhebungs- und Berufungsbeklagten vom 31.10.2007 wird abgewiesen;

hilfsweise

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2010 – 10 Ha 15/09 – abzuändern. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 06.02.2009 (BOSchG 8/08) wird aufgehoben. Die Berufung der Aufhebungs- und Berufungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, vom 10.03.2008 – 28/07 – wird zurückgewiesen.

Die Aufhebungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Aufhebungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Sie beruft sich ferner darauf, dass das Bühnenoberschiedsgericht in ständiger Praxis seit Jahren mehrfachen Anträgen zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgebe, wenn sie nur rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist, gestellt worden seien.

Zu der vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 14.04.2010 aufgeworfenen Frage des § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. Bl. 410 d. A.) trägt die Aufhebungsbeklagte vor, der Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts vom 12.06.2008 sei in der Form, wie er als Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 04.09.2009 vorgelegt worden sei, auch zur Akte ihres Prozessbevollmächtigten gelangt. Ein anderes Dokument sei nicht zugegangen. Der Zugang sei per Post ohne weiteres Anschreiben erfolgt.

Wegen des weiteren, in Rechtsausführungen bestehenden Inhalts der Berufungserwiderung, wird auf diese (Bl. 430 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Aufhebungsklägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

A. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Berufung der Aufhebungsbeklagten vor dem Bühnenoberschiedsgericht zulässig war. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die von ihm gemäß § 32 Abs. 3 BSchGO schriftlich bestimmte Frist zur Begründung der Berufung zweimal verlängert hat und die Berufungsbegründung der Aufhebungsbeklagten erst nach Ablauf der ersten Verlängerung beim Bühnenoberschiedsgericht eingegangen ist.

Aus § 39 BSchGO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG folgt entgegen der Au...

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