Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresmehrflugdienststundenvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sämtliche in § 8 Abs. 1 MTV Bord genannte Zeiten sind bei der Berechnung der Jahresmehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 7187/00)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 25.03.2002; Aktenzeichen 3 AZR 679/01)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.02.2001 – 5 Ca 7187/00 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Jahresmehrflugstundenvergütung gem. § 4 IV VTV Nr. 1 so zu zahlen, dass zusätzlich zu den in § 8 I a bis d MTV Nr. 2 genannten Zeiten auch die Zeiten gem. § 8 I Buchstaben e bis g MTV Nr. 2 zu berücksichtigen sind.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Teilvergleichs sind gegeneinander aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, welche der in § 8 Manteltarifvertrag Nr. 2 für die Mitarbeiter des Bordpersonals der LCL G als „Flugdienstzeit” definierten Zeiten bei der Berechnung der sog. „Jahresmehrflugdienststundenvergütung” im Sinne des § 4 Abs. 4 des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 – gültig ab 01.07.1999 – für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals der LCL G zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte wendet diese Tarifverträge auf die einschlägigen Arbeitsverhältnisse an.

Der Kläger ist als Verkehrsflugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Er erhält neben einem monatlichen Grundgehalt verschiedene Zulagen. Eine dieser Zulagen ist die Jahresmehrflugstundenvergütung nach § 4 Abs. 4 VTV Nr. 1 (im Folgenden VTV Cockpit). Dieser gilt seit dem 01.07.1999 in folgender zwischen der L und der Vereinigung Cockpit, die ab 01.07.1999 die tarifpolitische Eigenständigkeit erlangte, abgeschlossenen Fassung:

(1) Ab der 106. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/100 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.

(2) Ab der 121. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/90 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.

(3) Ab der 136. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Mehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/80 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.

(4) Ab der 1126. tatsächlich erbrachten Flugdienststunde im Kalenderjahr (gemäß § 8 Abs. 1 MTV-Bord) wird eine Jahresmehrflugdienststundenvergütung in Höhe von 1/90 des individuellen monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt.

(5) Zur Ermittlung der Zeiten werden die Flugdienststunden am Monatsende addiert. Restzeiten bis 30 Minuten werden als eine halbe Stunde bewertet. Restzeiten über 30 Minuten als eine volle Stunde.

(6) Bei der Berechnung des Anspruchs auf Mehrflugdienststundenvergütung gem. Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der CLH angeordneten Schulung ausfallenden vollen Kalendertag 3,5 zusätzliche Flugdienststunden angerechnet, höchstens jedoch 98 Flugdienststunden pro Monat.

Ab dem 01.05.1999 galt ein mit der DAG abgeschlossener Änderungstarifvertrag zum VTV Bord Nr. 2 folgender Fassung:

„§ 4 VTV Flugdienststundenvergütung

Die Flugdienstzeit richtet sich nach § 8 Abs. (1) MTV-Bord

(1) Ab der 91. monatlichen Flugdienststunde wird eine Flugdienststundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:

Kapitäne

DM 80,–

Copiloten

DM 56,–

Flugbegleiter

DM 40,–

(2) Ab der 113. monatlichen Flugdienststunde wird eine Flugdienststundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:

Kapitäne

DM 93,–

Copiloten

DM 65,–

Flugbegleiter

DM 47,–

(3) Ab der 1126. tatsächlich erbrachten Flugdienststunde inkl. der Simulatorstunden pro Kalenderjahr wird für jede zusätzliche Flugdienststunde folgende Vergütung pro Stunde gezahlt:

für Kapitäne

DM 87–

für Copiloten

DM 64,–

für Flugbegleiter

DM 50,–

(4) Zur Ermittlung der Zeiten werden die Flugdienststunden am Monatsende addiert. Restzeiten bis 30 Minuten werden als eine halbe Stunde bewertet, Restzeiten über 30 Minuten als eine volle Stunde.

(5) Bei der Berechnung des Anspruchs auf Flugdienststundenvergütung gem. Abs. 1 werden dem Mitarbeiter für jeden im Monat wegen Urlaub oder von der CLH angeordneten Schulung ausfallenden vollen Kalendertag 3 zusätzliche Flugdienststunden angerechnet, höchstens jedoch 84 Flugdienststunden pro Monat.”

Zuvor hatte § 4 VTV folgende Fassung:

„Flugstundenvergütung

(1) Ab der 61. monatlichen Flugstunde wird eine Flugstundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:

Kapitäne

DM 120,–

Copiloten

DM 84,–

Flugbegleiter

DM 60,–

(2) Ab der 76. monatlichen Flugstunde wird eine Flugstundenvergütung in folgender Höhe gezahlt:

Kapitäne

DM 140,–

Copiloten

DM 98,–

Flugbegleiter

DM 70.–

(3) Ab der 751. tatsächlich geflogenen Flugstunde inkl. der Sim...

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