Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 15.05.1998; Aktenzeichen 5 Ca 519/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.05.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis ist der BMT-G II anzuwenden.
Mit der Klage haben sie unter Berufung auf eine 40 Jahre dauernde Übung und auf § 8 Abs. 2 der Anlage 1 zum BMT-G II von der Beklagten die Gewährung eines freien Tages unter Fortzahlung ihres Lohnes als Ersatz für Karfreitag, den 28.03.1997 bzw. für Donnerstag den 01.05.1997 begehrt. An diesen Tagen waren die Kläger dienstplanmäßig von der Arbeit freigestellt, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 8 der Anlage 1 zum BMT-G II solle nur eine Gleichstellung mit den Arbeitern sichern, die von § 30 BMT-G II erfaßt würden. Es sollten daher nur solche Wochenfeiertage erfaßt werden, die auch für die unter § 30 BMT-G II fallenden Arbeitnehmer lohnzahlungspflichtig seien.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Beklagten erkannt. Es meint, die von den Klägern vorgetragene Auslegung der Tarifregelung liefe dem Tarifwerk zuwider, wenn sie statt lediglich eine Schlechterstellung der Arbeit im Fahrdienst zu vermeiden zu deren Besserstellung gegenüber den übrigen Arbeitnehmern führen würde. Einen Ersatzanspruch gäbe es deshalb nur für die Tage im Kalenderjahr, für die der Wochenfeiertag die alleinige Ursache des Arbeitsausfalles sei.
Gegen dieses, den Klägern am 26.05.1998 zugestellte Urteil haben sie am 26.06.1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 27.08.1998 begründet.
Sie meinen weiter, aus der tarifvertraglichen Regelung folge, daß es bei den zu gewährenden freien Ersatzfeiertagen ausschließlich darauf ankomme, wieviele nicht auf einen Sonntag entfallende gesetzliche Feiertage auf das Kalenderjahr entfielen. Für die im Fahrbereich Beschäftigten sei damit ein spezieller Nachteilsausgleich geschaffen worden, der vom Wortlaut her eindeutig gefaßt sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg, Az.: 5 Ca 519/98 abzuändern und nach dem diesseits gestellten Antrag aus der letzten mündlichen Verhandlung vom 15.05.1998 zu erkennen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie verweist weiterhin darauf, daß die Dienstpläne einschließlich aller Feiertage quartalsmäßig nach einem festen, immer wiederkehrenden Schema erstellt werden, hierbei ergebe es sich zwangsläufig, daß planmäßige freie Tage auch auf Wochenfeiertage fielen. Im Rahmen des § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz sei dem Arbeitnehmer nur Arbeitsentgelt für den gesetzlichen Feiertag zu zahlen, wenn die Arbeitszeit infolge dieses Feiertages ausfalle. Sei der Feiertag nicht mit Arbeitszeit belegt, könne auch grundsätzlich kein Entgeltanspruch entstehen; entsprechend müsse auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 der Anlage 1 zum BMT-G II der Feiertag der alleinige Grund des Arbeitsausfalles sein.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert ansich statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist mithin zulässig.
In der Sache hatte sie keinen Erfolg; das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, daß aus der tariflichen Regelung des § 8 Abs. 2 der Anlage 1 zum BMT-G Abs. II kein Ersatzanspruch der geltend gemachten Art abzuleiten ist.
Unstreitig handelt es sich bei dem fraglichen 28.03. bzw. 01.05.1997 um einen für die Kläger nach Dienstplan arbeitsfreien Tag, für den ihnen grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nicht zustand. § 8 Abs. 2 sieht einen Ausgleichsanspruch aber nur für vergütungspflichtige Wochenfeiertage vor.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II hat folgenden Wortlaut:
Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Für diese freien Tage werden der Monatsgrundlohn und etwaige, für den Kalendermonat zuständige (ggf. pauschalierte) Lohnzuschläge weitergezahlt.
Dem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Tarifvertragsparteien dabei für die Begriffsbestimmung „lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage” von der regelmäßig geltenden Fünftagewoche mit Samstag und Sonntag arbeitsfrei ausgegangen sind, oder ob die Anzahl der „lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage” bezogen auf das Kalenderjahr anhand der im voraus festzulegenden Dienstpläne zu ermitteln ist.
Nach Auffassung auch des Berufungsgerichtes spricht der tarifliche Zusammenhang für die Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Dienstplanes: Die Regelungen der Ziffer I. der Anlage 1 zum BMT-G II betrifft ausschließlich Mitarbeiter des Fahrdienstes, für die Dienstpläne reg...