Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertragliche Inbezugnahme des BAT
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe zusammen mit der konkreten Verdiensthöhe stellt eine Information für den Arbeitnehmer dar, welche konkrete Höhe die vereinbarte tarifliche Vergütung aktuell hat, da zwar die der jeweiligen Vergütungsgruppe zuzuordnenden Zahlen aus den Vergütungstabellen ablesbar sind, diese aber nicht überall zur Verfügung stehen.
2. Bei fehlender Angabe einer konkreten datumsmäßig festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags auch ohne ausdrückliche Jeweiligkeitsklausel kann angenommen werden, der Tarifvertrag solle in der jeweiligen Fassung Anwendung finden.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.06.2004 – 4 Ca 444/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum von Juli 2003 bis Januar 2004 an die Klägerin 93,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2004 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin die jeweilige tarifliche Vergütung nach BAT KR (Anlage 1 b), Gruppe II, Stufe 6, zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reichweite einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den Bundesangestelltentarifvertrag.
Die Klägerin ist auf Grund eines Arbeitsvertrages vom 03.04.1997 als Altenpflegehelferin im Seniorenwohnpark Bonn des Beklagten tätig; der Beklagte ist nicht tarifgebunden.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:
Vergütungsgruppe/-stufe KR II/3 = |
DM 2.157,71 |
Ortszuschlag = |
DM 1.120,93 |
Allgemeine Zulage = |
DM 155,84 |
|
DM 3.434,48 |
Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertrage und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.
Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen. Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekannt zu gebendes Konto. (…)
§ 9 (…)
Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Regelungen des Tarifvertrages zwischen der D Für die Kündigungsfristen gilt daher: Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter bei einer Beschäftigungszeit (…)
§ 14 Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrags für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrags. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages (…) Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazu gehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.”
Seit Vertragsbeginn wurde die Vergütung der Klägerin, die seit Anfang 2003 nur noch auf Basis von 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit tätig war (19,25 Std./Woche), hinsichtlich Grundvergütung und Ortszuschlag an die jeweiligen Veränderungen des BAT angepasst; zuletzt wurde sie ausweislich ihrer Verdienstabrechnung für Oktober 2003 gemäß dem „Tarif BAT KR Gruppe 02 Stufe 6” vergütet. Die Erhöhungen des entsprechenden Tariflohns wurden vom Beklagten allerdings ab dem 01.01.2003 nicht mehr nachvollzogen.
Durch Schreiben vom 29.12.2003 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09.01.2004 auf, die sich bis dahin ergebenden Zahlungen zu leisten und für die Zukunft auf Basis des jeweils gültigen Tarifvertrages abzurechnen.
Nachdem dies erfolglos geblieben war, hat die Klägerin die am 05.02.2004 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangene Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ab dem 01.01.2003 einseitig die bis dahin praktizierte Regelung auszusetzen, das Gehalt an die Entwicklung des BAT anzupassen; vielmehr ergebe sich ein Ans...