Entscheidungsstichwort (Thema)
Status. Apotheker. Lehrkraft
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Statusbewertung einer Apothekerin, die als Lehrkraft an einer kommunalen Lehranstalt für Pharmazeutisch-Technische Assistenten beschäftigt ist.
2. Wer erklärtermaßen einen „Arbeitsvertrag” abschließt und/oder ein „Arbeitsverhältnis” vereinbart, wählt diese Begriffe im Zweifel nicht nur deklaratorisch als unverbindliches rechtliches Etikett mit dem Vorbehalt, die wahre Natur des eingegangenen Rechtsverhältnisses solle sich aus den Umständen ergeben, die sich bei seiner tatsächlichen Ausgestaltung einstellen; vielmehr ist auch diese Bezeichnung Teil seiner Willenserklärung mit dem Rechtsfolgewillen, durch die Vereinbarung nicht nur irgendein Rechtsverhältnis, sondern speziell ein Arbeitsverhältnis konstitutiv zu schaffen.
3. Wird in diesem Sinne ein „Arbeitsverhältnis” vereinbart, ist für eine gerichtliche Statuskontrolle mit dem Ziel, korrigierend zugunsten eines freien Mitarbeiterverhältnisses einzugreifen, kein Raum, weil die hierzu ergangene Rechtsprechung nur der Flucht aus dem Arbeitsrecht steuern will: Gegenüber einer solchen Vereinbarung können sich grundsätzlich nicht die tatsächlichen, angeblich arbeitsvertragsfremden Umstände mit dem Ergebnis durchsetzen, daß gerichtlich festgestellt werden könnte, trotz der dahinzielenden Parteivereinbarung liege kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Mitarbeiterverhältnis vor.
Normenkette
ZPO § 256; ArbGG § 5 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 133
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 14.09.1994; Aktenzeichen 2 Ca 255/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.09.94 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 2 Ca 255/94 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Über die Kosten des Berufungsverfahrens entscheidet das Arbeitsgericht als Teil der Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den arbeitsrechtlichen Status der Klägerin: Sie selbst hält sich für eine Arbeitnehmerin, die beklagte Stadt als ihre Vertragspartnerin hält sie für eine freie Mitarbeiterin.
Die Klägerin ist approbierte Apothekerin. Die beklagte Stadt beschäftigt sie teilzeitlich als Lehrkraft an der von ihr unterhaltenen Lehranstalt für …. Die Beschäftigung erfolgte zunächst in einem nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeten Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitsvertrages vom 27.01.1985 (Bl. 11 f. d.A.) für die Zeit vom 07.01.1986 bis 30.06.1987. Die Klägerin war aber über den vorgesehenen Fristablauf hinaus weiter tätig – zunächst ohne beurkundete Vereinbarung. Diese wurde unter dem 02.11.1987 nachgeholt (Bl. 13 f. d.A.) und sah unter der Überschrift „Vertrag” eine unbefristete Beschäftigung ab 31.08.1987 vor. Lt. Ziffer 1. sollte sich der Einsatz nach dem Arbeitsanfall richten, der sich aus einem von der Lehranstalt aufzustellenden Stundenplan ergab; der Stundenplan sollte der Klägerin mindestens vier Tage im voraus zur Kenntnis gegeben werden. Es waren zwei Unterrichtsstunden pro Einsatztag vorgesehen. Anschließend heißt es in Zf. 1.: „Sollten sich aus dem jeweiligen Unterrichtsstundenplan an einem Einsatztag höhere Stundenzahlen ergeben, so gelten diese als vereinbart.” Die Vergütung (Zf. 3.) sollte sich nach dem Vergütungssatz für Lehrer im Angestelltenverhältnis richten; als Kündigungsfrist war ein Monat zum Monatsende vorgesehen (Zf. 5.). Das Vertragsverhältnis sollte mit Ablauf des Schuljahres enden, in dem die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendete oder mit Ablauf des Monats, in dem sie einen Rentenbescheid erhielt. Die entsprechende Anwendung des § 70 BAT wurde vereinbart (Zf. 6.); Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sollten nur wirksam sein, wenn sie schriftlich vereinbart wurden (Zf. 7.). Für diese Vereinbarung hatte die Beklagte zuvor (unter dem 14.09.1987: Bl. 57 d.A.) die Zustimmung des Personalrats eingeholt; in dem Antrag heißt es, der Arbeitsvertrag mit der Klägerin sei bis zum Ablauf des Schuljahres 1986/87 befristet gewesen, nunmehr seien unbefristete Arbeitsverträge vorgesehen.
Im Jahre 1989 wollte die Beklagte die Stundenzahl für die Klägerin reduzieren. Zu diesem Zweck wollte sie eine Änderungskündigung aussprechen und beteiligte deshalb erneut den Personalrat unter dem 18.07.1989 (Bl. 58 d.A.). In der Begründung heißt es, es sei beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen und ihr die Weiterbeschäftigung mit insgesamt 220 Unterrichtsstunden pro Schuljahr anzubieten; die Änderungskündigung sei unvermeidlich, weil die Klägerin einen angebotenen Änderungsvertrag nicht angenommen habe. Eine Woche darauf – nämlich unter dem 25.07.1989 – schrieb die Beklagte der Klägerin unter dem Betreff „Ihr Arbeitsverhältnis”, sie habe dem Schreiben die Ausfertigung des Änderungsvertrages vom 25. Juli 1989 beigefügt (Bl. 117). Es kam zum Abschluß dieses „Ä...