Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorbeschäftigung bei dem selben Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber steht einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn die Vorbeschäftigung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages länger als drei Jahre zurück lag.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 16.09.2015; Aktenzeichen 5 Ca 867/15) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 - 5 Ca 867/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.03.2015 geendet hat.
Der Kläger war bei der Beklagten und zwar der Beauftragten der Bundesregierung für K und M aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 befristet - ohne Sachgrund - vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2015 als Sachbearbeiter beschäftigt.
Zuvor war er vom 01.09.2001 bis zum 20.06.2004 bei der Beklagten im Bundesamt für den Z beschäftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 117 - 123 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weiter im Anschluss an die 6. und 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (26.09.2013 - 6 Sa 28/13; 21.02.2014 - 7 Sa 63/13) entgegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.04.2011 (7 AZR 716/09) der Auffassung ist, die sachgrundlose Befristung sei wegen seiner Vorbeschäftigung unwirksam.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 mit Ablauf des 31.03.2015 endet, sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigten.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Wegen der Begründung schließt sich das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf dessen zutreffende Begründung Bezug (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der hier zu entscheidende Sachverhalt bietet keine Veranlassung von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sog. Vorbeschäftigungsverbot (BAG 06.04.2011 - 7 AZR 716/09) abzuweichen.
Danach steht die Vorbeschäftigung des Klägers bei demselben Arbeitgeber - der Beklagten - in den Jahren 2001 bis 2004 der streitgegenständlichen sachgrundlosen Befristung zum 31.03.2015 nicht entgegen, weil die Vorbeschäftigung bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 länger als drei Jahre zurücklag. Die sonstigen Wirksamkeitserfordernisse für die sachgrundlose Befristung sind gewahrt, insbesondere ist die Dauer gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG auf zwei Jahre beschränkt (01.04.2013 - 31.03.2015) und die Befristung in der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart worden.
II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die 6. und 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (26.09.2013 - 6 Sa 28/13; 21.02.2014 - 7 Sa 63/13) sind der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus beachtlichen Gründen, die auch in der Literatur vertreten werden (vgl. dazu APS/Backhaus 4.Aufl. § 14 TzBfG Rn 381 m.w.N.) nicht gefolgt. Die Revisionsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu diesen abweichenden Urteilen stehen aus. Die Problematik der Reichweite des Vorbeschäftigungsverbots liegt außerdem aufgrund von Verfassungsbeschwerden und einer gerichtlichen Vorlage nach Art. 100 GG (ArbG Braunschweig) dem Bundesverfassungsgericht vor. Auch die dortigen Entscheidungen stehen aus.
Fundstellen