Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 06.07.1993; Aktenzeichen 6 Ca 8344/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen 1 AZR 998/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.07.1993 – 6 Ca 8344/92 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 678,74 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 23.10.1992 zu zahlen.

2. In Höhe von 600,– DM wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

4. Soweit der Klage stattgegeben ist, wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte aus Anlaß des Wechsels des Tarifgebietes (Abschluß eines Haustarifvertrages) eine bis dahin bestehende allgemeine übertarifliche Zulage des Klägers wirksam auf den erhöhten Tariflohn angerechnet hat und darüber hinaus zu Recht die Zahlung einer „freiwilligen Sonderzulage”, von den Parteien auch als „Schichtzulage” bezeichnet, wirksam widerrufen hat, die unter anderem den Zweck hatte, aus einem früheren Wechsel des Tarifgebietes noch herrührende Unterschiede in der Entlohnung der Altbelegschaft gegenüber den später Eingestellten auszugleichen. Dabei geht – insbesondere hinsichtlich der Anrechnung der allgemeinen übertariflichen Zulage – der Streit der Parteien auch darum, ob die Beklagte die Zulagen unverändert fortzuzahlen habe, weil sie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nicht gewahrt habe.

Der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis inzwischen wegen Betriebsstillegung beendet worden ist, war seit 1985 (Arbeitsvertrag Blatt 106/107 d.A.) bei der Beklagten als Lagerarbeiter in der Versandabteilung beschäftigt. Diese Abteilung war vor Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers aus dem früheren Unternehmen der Firma … Köln (…) ausgegliedert worden. Dadurch kam es zu einem Wechsel des Tarifgebietes für die damals in dieser Abteilung beschäftigten und auf die Beklagte übergegangenen Arbeitnehmer (Altbelegschaft). Während für diese Arbeitnehmer vormals die Tarifverträge der Druckindustrie galten, unterfielen die Arbeitsverhältnisse nach der Ausgliederung den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels. Diese Tarifverträge enthielten ungünstigere Regelungen, insbesondere auch was Zulagen anbelangte. Durch einzelvertragliche und durch mit Betriebsvereinbarung vereinbarte Besitzstandsregelungen wurde der Altbelegschaft der tarifliche Status nach dem Regime der Drucktarifverträge sowie der individuelle übertarifliche Zulagenstatus gewahrt.

Bis es am 01.07.1992 zu einem erneuten Wechsel des Tarifgebietes durch Abschluß eines Haustarifvertrages der Beklagten mit der LG Medien (Blatt 29 bis 42 d.A.) kam, der in weiten Teilen auf die Tarifverträge der Druckindustrie Bezug nimmt, sahen die Bezüge des Klägers (Neubelegschaft) einerseits und des von den Parteien beispielhaft angeführten Herrn K. (Altbelegschaft) so aus:

Kläger:

Tarifgruppe nach Groß- und Außenhandel: V.

Tarifgehalt 2.722,43 DM

Übertarifliche Zulage: 350,– DM

freiwillige Sonderzulage/Schichtzulage: 300,– DM

Herr Kohling:

Tarifgruppe nach Groß- und Außenhandel: V.

Tarifgehalt 2.722,43 DM

Übertarifliche Zulage: 492,12 DM

freiwillige Sonderzulage/Schichtzulage: keine

Zusätzlich erhielten beide noch tarifliche Zulagen für Nachtarbeit/Schichtarbeit, die beim Kläger nach dem Groß- und Außenhandelstarifvertrag und bei Herrn K. aufgrund der Besitzstandswahrung nach den Drucktarifverträgen errechnet wurden. Auf die zwischen den Parteien unstreitigen Rechenbeispiele der Beklagten (Blatt 149 und 150 d.A.) wird Bezug genommen. Nach dem Groß- und Außenhandeltstarifvertrag errechnete sich danach eine tarifliche Zulage von rund 277,– DM, nach den Drucktarifverträgen von ca. 795,– DM, wovon noch 2/3 steuerfrei waren.

Wie sich aus der von der Beklagten überreichten und hinsichtlich der Zahlenangaben zwischen den Parteien unstreitigen Liste (Blatt 146/147 d.A.) ergibt, variierten die allgemeinen übertariflichen Zulagen für die Neubelegschaft zwischen 100,– und 350,– DM, während die Altbelegschaft aus früherem Besitzstand sehr unterschiedliche übertarifliche Zulagen erhielt (vgl. Liste Blatt 147 d.A. die Arbeitnehmer der alten Tarifgruppe V. mit den Namen E. bis S.).

Die beiden dem Kläger wie der übrigen Neubelegschaft gezahlten außer- bzw. übertariflichen Zulagen hatten folgende Geschichte:

Die von den Parteien mal als „freiwillige Sonderzulage”, mal als „3-Schicht-Zulage” bezeichnete Zulage wurde mit einem Schreiben vom Mai 1987 (Blatt 110 d.A.) gewährt, welches wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr B.,

wie Sie wissen, stellt die Geschäftsleitung seit geraumer Zeit Erwägungen im Hinblick darauf an, daß gewisse Unterschiede in der Bezahlung zwischen den durch uns neu eingestellten und den von der Firma übernommenen Arbeitnehmern bestehen.

Wir freuen uns, Ihnen nunmehr mitteilen zu können, daß Sie ab 01. Mai 1987 monatlich eine freiwillige Sonderzulage in Höhe von DM 300,– erhalten.

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbe...

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